Einblicke und Artikel

Titel des Artikels 27

Starting May 2022 PENDL MAIR will be represented by a new website. This is a big step for PENDL MAIR Attorneys at Law. Who will visit it? Who will not visit it? There is a lot to talk about. Lets review it in this Article.
Andor Sipos
12.04.2022
Generally, two main questions must first be clarified when filing a trademark application: what is to be protected as a trademark; and for which goods and services is the trademark to be protected.

However, especially if a business is not only active in one country, they should also consider in which countries they want to have protection. With a national trademark - for example, an Austrian trademark - you have protection in the respective country and can defend yourself against actions that infringe the trademark in the respective country of protection. In addition to classic trademark infringements such as the distribution of illegally marked products in the respective country, one can usually also defend oneself against cross-border actions such as the use of the protected trademark on the internet, if this also addresses the market of the country of protection.

However, if one is active in several countries in the EU, protection in each individual country would involve increased costs and effort, since a different national authority is competent in each case. This problem is solved by applying for an international trademark for selected countries or by applying for an EU trademark: Here, protection for a trademark can be obtained comparatively cheaply in all EU member states. Especially if you are active in different national markets in the EU with the same trademark, this solution can be much more economical and time-saving than protection for individual national trademarks. The protection of the EU trademark essentially corresponds to the protection of the national trademark in all member states, which is why both types of trademarks are handled in the same way in practice.

In particular, an EU trademark can be used to take action against a subsequent national trademark of a competitor - and vice versa. As a rule, the competent authorities are those of the country in which the trademark proprietor has suffered any damage. However, there is an important difference in opposition proceedings against a trademark application: If you oppose a national trademark, the patent office of the respective country - in Austria, for example, the Austrian Patent Office (APO) - is responsible. If you take action against an EU trademark, the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) is responsible. Thus, a conflict between two Austrian companies may also have to be settled before the EUIPO, as far as an opposition against an EU trademark is concerned. The two offices follow the same principles in their decisions in opposition proceedings, but there are sometimes differences in their decision-making practice.

The reason for this is that the decisions of the different patent offices are not binding on each other. This can be particularly relevant when it comes to the question of how far the protection of a trademark actually goes. This is a legal question that must be clarified to a certain extent by the respective competent court. In the past, there have been cases where the question of whether a national trademark has any protective effect at all was answered in the opposite way by the national authorities and the EUIPO. Such a discrepancy is now no longer possible, but it shows that different standards are sometimes applied here. In practice, therefore, it is not only the fact that one has registered a trademark that counts. It is also important what kind of trademark it is, for which goods and services it applies, as well as which authorities are responsible in the individual case of a possible conflict. We are happy to advise you on these and other questions in a personal meeting.
Andor Sipos

Titel des Artikels 26

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12.04.2022
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However, especially if a business is not only active in one country, they should also consider in which countries they want to have protection. With a national trademark - for example, an Austrian trademark - you have protection in the respective country and can defend yourself against actions that infringe the trademark in the respective country of protection. In addition to classic trademark infringements such as the distribution of illegally marked products in the respective country, one can usually also defend oneself against cross-border actions such as the use of the protected trademark on the internet, if this also addresses the market of the country of protection.

However, if one is active in several countries in the EU, protection in each individual country would involve increased costs and effort, since a different national authority is competent in each case. This problem is solved by applying for an international trademark for selected countries or by applying for an EU trademark: Here, protection for a trademark can be obtained comparatively cheaply in all EU member states. Especially if you are active in different national markets in the EU with the same trademark, this solution can be much more economical and time-saving than protection for individual national trademarks. The protection of the EU trademark essentially corresponds to the protection of the national trademark in all member states, which is why both types of trademarks are handled in the same way in practice.

In particular, an EU trademark can be used to take action against a subsequent national trademark of a competitor - and vice versa. As a rule, the competent authorities are those of the country in which the trademark proprietor has suffered any damage. However, there is an important difference in opposition proceedings against a trademark application: If you oppose a national trademark, the patent office of the respective country - in Austria, for example, the Austrian Patent Office (APO) - is responsible. If you take action against an EU trademark, the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) is responsible. Thus, a conflict between two Austrian companies may also have to be settled before the EUIPO, as far as an opposition against an EU trademark is concerned. The two offices follow the same principles in their decisions in opposition proceedings, but there are sometimes differences in their decision-making practice.

The reason for this is that the decisions of the different patent offices are not binding on each other. This can be particularly relevant when it comes to the question of how far the protection of a trademark actually goes. This is a legal question that must be clarified to a certain extent by the respective competent court. In the past, there have been cases where the question of whether a national trademark has any protective effect at all was answered in the opposite way by the national authorities and the EUIPO. Such a discrepancy is now no longer possible, but it shows that different standards are sometimes applied here. In practice, therefore, it is not only the fact that one has registered a trademark that counts. It is also important what kind of trademark it is, for which goods and services it applies, as well as which authorities are responsible in the individual case of a possible conflict. We are happy to advise you on these and other questions in a personal meeting.
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Titel des Artikels 25

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12.04.2022
Generally, two main questions must first be clarified when filing a trademark application: what is to be protected as a trademark; and for which goods and services is the trademark to be protected.

However, especially if a business is not only active in one country, they should also consider in which countries they want to have protection. With a national trademark - for example, an Austrian trademark - you have protection in the respective country and can defend yourself against actions that infringe the trademark in the respective country of protection. In addition to classic trademark infringements such as the distribution of illegally marked products in the respective country, one can usually also defend oneself against cross-border actions such as the use of the protected trademark on the internet, if this also addresses the market of the country of protection.

However, if one is active in several countries in the EU, protection in each individual country would involve increased costs and effort, since a different national authority is competent in each case. This problem is solved by applying for an international trademark for selected countries or by applying for an EU trademark: Here, protection for a trademark can be obtained comparatively cheaply in all EU member states. Especially if you are active in different national markets in the EU with the same trademark, this solution can be much more economical and time-saving than protection for individual national trademarks. The protection of the EU trademark essentially corresponds to the protection of the national trademark in all member states, which is why both types of trademarks are handled in the same way in practice.

In particular, an EU trademark can be used to take action against a subsequent national trademark of a competitor - and vice versa. As a rule, the competent authorities are those of the country in which the trademark proprietor has suffered any damage. However, there is an important difference in opposition proceedings against a trademark application: If you oppose a national trademark, the patent office of the respective country - in Austria, for example, the Austrian Patent Office (APO) - is responsible. If you take action against an EU trademark, the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) is responsible. Thus, a conflict between two Austrian companies may also have to be settled before the EUIPO, as far as an opposition against an EU trademark is concerned. The two offices follow the same principles in their decisions in opposition proceedings, but there are sometimes differences in their decision-making practice.

The reason for this is that the decisions of the different patent offices are not binding on each other. This can be particularly relevant when it comes to the question of how far the protection of a trademark actually goes. This is a legal question that must be clarified to a certain extent by the respective competent court. In the past, there have been cases where the question of whether a national trademark has any protective effect at all was answered in the opposite way by the national authorities and the EUIPO. Such a discrepancy is now no longer possible, but it shows that different standards are sometimes applied here. In practice, therefore, it is not only the fact that one has registered a trademark that counts. It is also important what kind of trademark it is, for which goods and services it applies, as well as which authorities are responsible in the individual case of a possible conflict. We are happy to advise you on these and other questions in a personal meeting.
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However, especially if a business is not only active in one country, they should also consider in which countries they want to have protection. With a national trademark - for example, an Austrian trademark - you have protection in the respective country and can defend yourself against actions that infringe the trademark in the respective country of protection. In addition to classic trademark infringements such as the distribution of illegally marked products in the respective country, one can usually also defend oneself against cross-border actions such as the use of the protected trademark on the internet, if this also addresses the market of the country of protection.

However, if one is active in several countries in the EU, protection in each individual country would involve increased costs and effort, since a different national authority is competent in each case. This problem is solved by applying for an international trademark for selected countries or by applying for an EU trademark: Here, protection for a trademark can be obtained comparatively cheaply in all EU member states. Especially if you are active in different national markets in the EU with the same trademark, this solution can be much more economical and time-saving than protection for individual national trademarks. The protection of the EU trademark essentially corresponds to the protection of the national trademark in all member states, which is why both types of trademarks are handled in the same way in practice.

In particular, an EU trademark can be used to take action against a subsequent national trademark of a competitor - and vice versa. As a rule, the competent authorities are those of the country in which the trademark proprietor has suffered any damage. However, there is an important difference in opposition proceedings against a trademark application: If you oppose a national trademark, the patent office of the respective country - in Austria, for example, the Austrian Patent Office (APO) - is responsible. If you take action against an EU trademark, the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) is responsible. Thus, a conflict between two Austrian companies may also have to be settled before the EUIPO, as far as an opposition against an EU trademark is concerned. The two offices follow the same principles in their decisions in opposition proceedings, but there are sometimes differences in their decision-making practice.

The reason for this is that the decisions of the different patent offices are not binding on each other. This can be particularly relevant when it comes to the question of how far the protection of a trademark actually goes. This is a legal question that must be clarified to a certain extent by the respective competent court. In the past, there have been cases where the question of whether a national trademark has any protective effect at all was answered in the opposite way by the national authorities and the EUIPO. Such a discrepancy is now no longer possible, but it shows that different standards are sometimes applied here. In practice, therefore, it is not only the fact that one has registered a trademark that counts. It is also important what kind of trademark it is, for which goods and services it applies, as well as which authorities are responsible in the individual case of a possible conflict. We are happy to advise you on these and other questions in a personal meeting.
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However, especially if a business is not only active in one country, they should also consider in which countries they want to have protection. With a national trademark - for example, an Austrian trademark - you have protection in the respective country and can defend yourself against actions that infringe the trademark in the respective country of protection. In addition to classic trademark infringements such as the distribution of illegally marked products in the respective country, one can usually also defend oneself against cross-border actions such as the use of the protected trademark on the internet, if this also addresses the market of the country of protection.

However, if one is active in several countries in the EU, protection in each individual country would involve increased costs and effort, since a different national authority is competent in each case. This problem is solved by applying for an international trademark for selected countries or by applying for an EU trademark: Here, protection for a trademark can be obtained comparatively cheaply in all EU member states. Especially if you are active in different national markets in the EU with the same trademark, this solution can be much more economical and time-saving than protection for individual national trademarks. The protection of the EU trademark essentially corresponds to the protection of the national trademark in all member states, which is why both types of trademarks are handled in the same way in practice.

In particular, an EU trademark can be used to take action against a subsequent national trademark of a competitor - and vice versa. As a rule, the competent authorities are those of the country in which the trademark proprietor has suffered any damage. However, there is an important difference in opposition proceedings against a trademark application: If you oppose a national trademark, the patent office of the respective country - in Austria, for example, the Austrian Patent Office (APO) - is responsible. If you take action against an EU trademark, the European Union Intellectual Property Office (EUIPO) is responsible. Thus, a conflict between two Austrian companies may also have to be settled before the EUIPO, as far as an opposition against an EU trademark is concerned. The two offices follow the same principles in their decisions in opposition proceedings, but there are sometimes differences in their decision-making practice.

The reason for this is that the decisions of the different patent offices are not binding on each other. This can be particularly relevant when it comes to the question of how far the protection of a trademark actually goes. This is a legal question that must be clarified to a certain extent by the respective competent court. In the past, there have been cases where the question of whether a national trademark has any protective effect at all was answered in the opposite way by the national authorities and the EUIPO. Such a discrepancy is now no longer possible, but it shows that different standards are sometimes applied here. In practice, therefore, it is not only the fact that one has registered a trademark that counts. It is also important what kind of trademark it is, for which goods and services it applies, as well as which authorities are responsible in the individual case of a possible conflict. We are happy to advise you on these and other questions in a personal meeting.
Andor Sipos

Neue Shitstorm-Entscheidung als Trendwende?

Der österreichische OGH hat entschieden: Als einzelner Beteiligter eines Shitstorms haftet man grundsätzlich für sämtliche Nachteile, die einem Geschädigten entstanden sind. Wie es dazu kam und was das für die Zukunft heißt, wird in diesem Beitrag erörtert.
Mag. Sebastian Feurstein
5. Juli 2024
Eine österreichische Entscheidung schlägt Wellen im deutschsprachigen Raum: Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich ausführlich zur Frage geäußert, ob und inwieweit bei einem „Shitstorm“ einzelne Poster gegenüber dem Opfer haften. Wenngleich damit ein Weg der Schadloshaltung durch das Fäkalienunwetter vorgezeichnet wurde, ist nicht sicher, ob dieser in Zukunft von allen Geschädigten tatsächlich beschritten werden kann.

In der mehrfach besprochenen Entscheidung ging es um einen Polizisten. Dieser war bei einer Demonstration im Einsatz, bei der gegen einen 82-jährigen Mann eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Der Polizist war daran nachweislich nicht beteiligt.

Trotzdem wurde er auf einem Video gefilmt, das mit folgendem Text online gepostet wurde: „Lass dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“ Der im späteren Verfahren Beklagte machte einen Screenshot dieses Videos samt Begleittext, auf dem der Polizist gut erkennbar ist, und postete ihn ebenfalls. Hunderte Leute teilten diesen Beitrag.

Darunter wurden zahlreiche abwertende Äußerungen über den Polizisten geschrieben, auch im privaten und beruflichen Umfeld wurde der Polizist auf die falschen Vorwürfe angesprochen. Der Polizist erlitt dadurch zahlreiche Gefühlsbeeinträchtigungen, u.a. Ängste, Stress und ein ohnmächtiges Gefühl des Kontrollverlusts.

Der Polizist klagte auf Schadenersatz für diese erlittenen Gefühlsbeeinträchtigungen und erhielt Recht. Der Beklagte hatte das ursprüngliche Video nicht auf dessen Wahrheitsgehalt geprüft und somit zumindest fahrlässig falsche Vorwürfe über den Polizisten verbreitet. Dass er hierfür haften muss, ist unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht überraschend.

Interessanter und auch der Grund, warum das Urteil anverschiedenen Stellen diskutiert wird, ist die Frage, in welcher Höhe der Beklagte haften muss. Der Schadenersatz in Österreich hat (im Gegensatz etwa zu den USA) keine pönale, also bestrafende Wirkung. Schadenersatz hat nur den Zweck, einen erlittenen Nachteil auszugleichen. Das bedeutet: Als Schädiger hafte ich nur für den tatsächlichen Schaden, den ich verursacht habe.

Bei einem „Shitstorm“ entstehen die Nachteile (nämlich dieGefühlsbeeinträchtigungen) durch das Zusammenwirken vieler Menschen. Die jeweiligen Beiträge dieser Menschen können hierbei auch sehr unterschiedlich sein: z.B. teilen manche Leute einen Beitrag unkommentiert innerhalb eines kleinen Kreises; andere haben viele Kontakte, denen sie den Beitrag mit der Aufforderung weiterleiten, ihn weiterzuverbreiten. Wenn jede Person also nur für den Schaden haftet, den sie verursacht hat, wie lässt sich bei so unterschiedlichen Beteiligungen bestimmen, wer welchen Schaden verursacht hat? Praktisch ist das nicht möglich, es ist also unaufklärbar, wer konkret welchen tatsächlichen Schaden verursacht hat.

Diese Frage der Unaufklärbarkeit der Verursachung bzw. Unaufklärbarkeit der Kausalität ist grundsätzlich nichts Neues und ist in der Vergangenheit auch bei anderen Fällen aufgetreten. Ein plakatives Beispiel ist, wenn mehrere Personen das Mordopfer attackiert haben und nicht feststellbar ist, wer konkret den Tod verursacht hat. Ohne ins rechtswissenschaftliche Detail zu gehen, gibt es verschiedene Fälle, die in der Lehre undR echtsprechung durch die Entwicklung von Kategorien wie der „alternativenKausalität“, der „kumulativen Kausalität“ oder „summierten Einwirkungen“ gelöst wurden. All diese Konzepte werden vom OGH in der gegenständlichen Entscheidung auch angesprochen.

Der OGH kommt jedoch zum Schluss, dass keine dieser Figuren für sich ausreicht, um die Frage der Verursachung beim „Shitstorm“ zu lösen. Es handle sich hier um eine Mischung verschiedener Kategorien von Kausalität, also eine Art „gemischte Kausalität“. Diese gemischte Kausalität wendet jene zu den anderen Kausalitätskategorien entwickelte Grundsätze an und kommt schlussendlich zu folgender aufrührenden Kernaussage: Als einzelner Beteiligter eines Shitstorms haftet man grundsätzlich* für sämtliche Nachteile, die einem Geschädigten entstanden sind, muss also sämtliche Schäden aus dem Shitstorm ersetzen. Als Beteiligter kann man sich dann zwar bei anderen Personen wiederum schadlos halten (regressieren), zuerst muss man aber selbst gegenüber dem Geschädigten geradestehen.

So weit, so stürmisch. Eine so umfassende Haftung für einen einzelnen Beteiligten bei einem Shitstorm, nur durch das (gedankenlose) Teilen eines Beitrags, war bis zu diesem Urteil des OGH noch nicht in dieser Klarheit in der Rechtsprechung verankert. Aber ist es tatsächlich so klar? Das Sternchen(*) im vorigen Absatz zusammen mit dem Wort „grundsätzlich“ dient bereits als Hinweis, dass die Aussage des OGH hier – wie auch in vielen Medien – verkürzt wiedergegeben wurde. Denn auch wenn in diesem Fall die Haftung des Beklagten auf Grundlage der obigen rechtlichen Überlegungen recht klar erscheint, heißt das nicht, dass diese Prinzipien ohne Weiteres auf spätere Fälle umgelegt werden können

Folgende Aspekte, die auch in herkömmlichen medienrechtlichen Verfahren relevant sein können, waren in diesem Fall nämlich besonders eindeutig. Bei späteren Fällen könnte es hier teilweise noch Fragen geben, die je nach konkretem Fall zu einem anderen Ergebnis führen könnten:

Die falschen Vorwürfe: Es handelte sich im Anlassfall um eindeutig falsche Vorwürfe, die auch durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht rechtfertigbar sind. Komplizierter wäre es gewesen, wenn der Polizist tatsächlich an der Amtshandlung gegen den 82-jährigen Mann beteiligt gewesen wäre. Wenn ich sage, dass nur aus meiner Sicht der Polizist zu brutal war, gibt es bereits Argumente, dass diese Äußerung im Sinne der Meinungsfreiheit zulässig ist.

Die Quelle: Es handelte sich um ein Video einer Privatperson, bei der es keinen Grund dafür gab, diese für seriös zu halten. Der Beklagte hat auch überhaupt nicht nachgeprüft, ob die Vorwürfe stimmen könnten. Der Umfang der Haftung könnte jedoch unter Umständen anders beurteilt werden, wenn es sich um eine seriösere Quelle handelt, z.B. ein Online- oder Printmedium, oder der Täter vor Verbreiten geprüft hat, ob die Vorwürfe stimmen könnten.

Der Begleittext des Beitrags: Es handelte sich um einen eindeutigen Schuldvorwurf gegen den Polizisten mit dem ausdrücklichen Aufruf zur Erzeugung eines Shitstorms. Der Beklagte hätte wissen müssen, dass er durch das Teilen einen Shitstorm erzeugt. Doch was ist mit Fällen, in denen der Beitrag unverfänglicher ist? Wenn z.B. nicht absehbar war, dass durch das Teilen des Beitrags ein Shitstorm entstehen könnte? Das könnte in Zukunft relevant sein.

Zeitpunkt des Beitrags: Der Beklagte hat zu Beginn des Shitstorms seinen Beitrag verfasst. Deshalb war klar, dass sein Beitrag geeignet war, den Shitstorm mitauszulösen bzw. zu tragen. Doch was wäre, wenn er seinen Beitrag deutlich später geteilt hätte, somit eindeutig nachdem bereits der Schaden eingetreten war? Haftet man auch dann für die anderen Personen mit, wenn man erst z.B. ein halbes Jahr später die falschen Vorwürfe teilt? Aus meiner Sicht gibt es auch hier Argumente, dass differenziert werden muss.

Die Reichweite des Beitrags: Der Beitrag wurde weltweit abrufbar gepostet, es haben mehrere hundert Personen den Beitrag geteilt. Auch bei einem eingeschränkten Empfängerkreis (z.B. nur eigene Freunde) würde der OGH aufgrund des Aufrufs zur Weiterverbreitung im konkreten Fall die Haftung des Einzelnen für den Gesamtbetrag sehen. Doch was ist mit dem Teilen im eingeschränkten Empfängerkreis ohne Aufruf zur Weiterverbreitung? Was ist, wenn niemand den Beitrag geteilt hat? Soll es irrelevant sein, ob eine bekannte Persönlichkeit mit über 100.000 sozialen Onlinekontakten oder eine unbekannte Person mit 5 sozialen Onlinekontakten den Beitrag geteilt hat?

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass betreffend der Frage, wie hoch der zu ersetzende Schaden ist, keine klare Aussage gemacht wurde. Der Kläger hat versucht, eine Argumentationslinie zu fahren, bei der er (gemeinsam mit künftigen Folgeverfahren) einen Gesamtbetrag von rund EUR 800.000 erlangen hätte können. Dem hat der OGH zwar (indirekt) eine Abfuhr erteilt, er hat jedoch keine Aussage getroffen, welcher Gesamtbetrag aus seiner Sicht angemessen wäre. Der OGH hat lediglich festgehalten, dass mindestens ein Gesamtbetrag von rund EUR 4.000 bis 5.000 zustehen würde.

Da die Bemessung des zustehenden Schadenersatzes bei solchen Mediendelikten regelmäßig nur durch freies, richterliches Ermessen stattfindet, ist es schwierig, allgemeine Prognosen über die Schadenshöhe abzugeben. Aus meiner Sicht wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass erst vor wenigen Jahren im Bereich des Medienstrafrechts die Höchstbeträge auf EUR 40.000 bzw. (bei schwerwiegenden Fällen) EUR 100.000 angehoben worden sind. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, dass es sich hier zwingend um die absoluten Höchstgrenzen handelt, da noch weitere Umstände hinzutreten können, die einen Schadenersatz über die genannten Beträge hinaus rechtfertigen. Denkbar wäre etwa, wenn – so wie auch in diesem Fall – nicht nur aus medienrechtlicher, sondern auch datenschutzrechtlicher Sicht ein Schaden entstanden ist. Im konkreten Fall des Polizisten, dem zu Unrecht eine Straftat vorgeworfen, der diesbezüglich auch dienstlich zur Rede gestellt wurde und schließlich auch erhöhte Gefühlsbeeinträchtigungen erlitten hat, ist aus meiner Sicht ein Gesamtbetrag im (zumindest) fünfstelligen Bereich wahrscheinlich.

Das heißt praktisch:

- Beiträge mit Vorwürfen in Social Media sind, vor allem wenn sie nicht von seriösen Quellen stammen, nur nach Prüfung auf deren Richtigkeit zu teilen. In Frage kommt z.B. die Rückfrage beim Verfasser des Beitrags oder eigenständige Recherche im Internet.

- Generell ist zu beachten, dass bei der Beteiligung an einem Shitstorm eine Haftung im fünfstelligen Bereich durchaus realistisch ist.

- Wenn man eine Abmahnung wegen eines geteilten Beitrags erhält, heißt das trotz des neuen Urteils nicht, dass man tatsächlich zahlen muss. Es kann im konkreten Fall verschiedene Gründe geben, weshalb doch keine Haftung besteht.

- Sogar wenn eine Haftung besteht,ist in Abzug zu bringen, was der Abmahner bereits von anderen Personen erhalten hat. Auf Klarheit in diesem Punkt muss man gegenüber dem Abmahner bestehen
.

Ich berate Sie gemeinsam mit unserem Team gerne in allen medien-und persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Mag. Sebastian Feurstein

KI-Werke: Was müssen Verwender beachten?

In den letzten beiden Teilen haben wir uns mit dem (nicht) bestehenden urheberrechtlichen Schutz für KI-Werke befasst. In diesem Betrag wird nun noch betrachtet, was das für die praktische Verwendung von KI-Werken durch deren (unternehmerische) Nutzer heißt.
Mag. Sebastian Feurstein
15. Jänner 2024
Unabhängig von allen theoretischen Überlegungen werden KI-Werke in der Praxis bereits im weiten Umfang verwendet. Unternehmen verwenden KI-kreierte Texte für ihre Öffentlichkeitsarbeit, im Hobbybereich finden automatisch geschaffene Bilder Anwendung.

Im ersten Beitrag wurde der Fokus zunächst auf den Schutz von KI-Werken gelegt. Im zweiten Beitrag standen die für das Training der KI-Systeme verwendeten Werke im Vordergrund. Dieser dritte Teil befasst sich mit den Verwendern von KI-generierten Werken, was diese generell beachten müssen und ob es besondere Risiken oder Haftungen gibt. Um diese Fragen zu beantworten, sollte man sich zunächst rechtlich grob orientieren. Es gibt noch keine speziellen Regelungen für KI-Systeme bzw. von KI-Systemen geschaffene Werke. Man muss also schauen, welche allgemeinen Regeln zur Anwendung kommen. In den letzten Beiträgen stand dabei das Urheberrecht im Vordergrund. Da aber das Urheberrecht bei KI-Schöpfungen im Regelfall nicht greift, müssen andere Gesetze herangezogen werden.

Bei der Verwendung von KI-Systemen nimmt in den allermeisten Fällen ein Benutzer Leistungen eines spezialisierten Betreibers von KI-Systemen („KI-Betreiber“) in Anspruch. Es handelt sich dabei um einen Leistungsbezug, der – wie etwa bei ChatGPT – auch unentgeltlich sein kann. Unabhängig davon, ob es Geld kostet oder nicht, bewegt man sich hier aus rechtlicher Sicht im Vertragsrecht. Beim Vertragsrecht ist immer entscheidend, was die beiden Parteien – hier der Benutzer und der KI-Betreiber – vereinbart haben. Das erschließt sich in der Regel, wenn nicht eine speziellere Vereinbarung besteht, aus den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des KI-Betreibers. Für diesen Beitrag gehen wir davon aus, dass diese wirksam vereinbart worden sind (wie es zwischen Unternehmern in der Regel der Fall ist).

Wie genau solche AGB zu bewerten sind, muss natürlich immer im Einzelfall je nach AGB abgeklärt werden. Generell ist aber zunächst zu beachten, dass die meisten KI-Betreiber ihren Sitz im Ausland (oft in den USA) haben. Oft ist auch ausländisches (auch hier wieder oft US-amerikanisches) Recht vereinbart. Das bedeutet, dass europäische Benutzer in der Regel immer eine gewisse Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen müssen, sogar wenn sie die AGB gelesen und auf den ersten Blick verstanden haben.

In den AGB kann der KI-Betreiber, unabhängig vom (nichtbestehenden) urheberrechtlichen Schutz der KI-Schöpfungen, gewisse Vorgaben für deren Verwendung vorsehen. Diese können etwa den Einsatzbereich betreffen (z.B. nicht im kommerziellen Bereich) oder die Art und Weise der Verwendung (z.B. nur mit dem Hinweis auf den KI-Betreiber). Das kann vor allem in Zukunft noch relevant werden, wenn im Heimatstaat (in manchen Fällen z.B. der US-Bundesstaat Kalifornien oder die EU) der KI-Betreiber verpflichtet wird, von seinen Benutzern einen bestimmten Umgang mit den geschaffenen KI-Schöpfungen zu verlangen. In Frage käme z.B. eine generelle Offenlegungspflicht sein, wonach bei der Verwendung von gewissen KI-Schöpfungen angegeben werden muss, dass es sich um eine solche handelt.

Genauso unvollständig wie diese automatisch generierte Flagge der Europäischen Union ist derzeit auch die europäische Gesetzgebung in Bezug auf KI. Mit Fortlauf der Zeit werden die Ergebnisse in beiden Fällen wohl besser und ausgereifter werden.

Die AGB können auch vorsehen, dass sämtliche Daten, die man beim KI-System eingibt (vor allem „Prompts“, also Arbeitsanweisungen an das KI-System) vom KI-Betreiber auch für andere Zwecke als für das KI-Training genutzt werden können. Aus diesem Grund sollte sehr genau überlegt werden, ob und auf welche Art und Weise gewisse Informationen bei den KI-Systemen eingegeben werden.

Bei diesen Punkten (geltendes Recht, Verwendungsvorgaben, Datennutzung) handelt es sich um einzelne Aspekte, die man bei der Verwendung von KI-Systemen beachten sollte. Das heißt nicht, dass KI-Systeme für den alltäglichen Gebrauch nicht geeignet sind. Aber vor allem im unternehmerischen Bereich, in dem an Geschäftsführer besondere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden, sollte man kritisch prüfen, welche der online auffindbaren KI-Programme für welche Zwecke eingesetzt werden.

Zum Abschluss noch zu einer weiteren praktischen Folge davon, dass reine KI-Schöpfungen (nämlich auch ohne menschliche Nachbearbeitungen) in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei klassischen Werken (z.B. Fotografien für Marketingzwecke) bezahlt man den Werkhersteller (etwa einen Profifotografen) nicht nur dafür, dass ein Werk hergestellt wird, sondern auch, dass man alle exklusiven Rechte am Werk übertragen bekommt. Dadurch kann man sich gegen andere Personen wehren, die selbst versuchen, dieses Werk zu verwenden. Insoweit bietet das Urheberrecht einen Investitionsschutz für den Unternehmer, der die Werke entgeltlich erwirbt. Mithilfe dieses Investitionsschutzes kann man Nachahmungen effizienter bekämpfen.

Wenn eine KI-Schöpfung nicht als Werk gilt, besteht dieser urheberrechtliche Schutz nicht. Es besteht zwar ein Investitionsschutz auch außerhalb des Urheberrechts, nämlich im Wettbewerbsrecht. Dieser folgt dem Grundgedanken, dass sich ein Unternehmer gegen die unlautere Ausbeutung seiner Investitionen wehren können muss. Ein typisches Beispiel wäre hierfür, dass ein Mitbewerber eine KI-Schöpfung, für das ein Unternehmer Geld ausgegeben hat, unverändert übernimmt. Dafür braucht es keinen Urheberrechtsschutz an der betroffenen Schöpfung.

Der Nachteil gegenüber dem urheberrechtlichen Schutz ist jedoch, dass die Beurteilung, ob die Übernahme des KI-Werks tatsächlich unlauter (also wettbewerbsrechtswidrig) ist, stark von den Umständen im Einzelfall abhängt. Wenn ein Mitbewerber sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in einem Graubereich bewegt (was regelmäßig vorkommt), besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine entsprechende Klage abgewiesen wird. Erfahrungsgemäß entscheiden sich viele Unternehmer in Fällen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig für eine Klagsführung spricht, gegen die mögliche Verfolgung von Ansprüchen. Insoweit bleibt der wettbewerbsrechtliche Schutz dann zahnlos. Bei der unerlaubten Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist der Sachverhalt jedoch in der Regel klarer und bestehen für gewöhnlich auch bessere Erfolgschancen.

Unternehmen sollten daher bei der Frage, wie sie ihre Investitionen in wichtige Projekte (z.B. Werbekampagnen) rechtlich am besten absichern, auch die Vorteile des urheber- gegenüber dem wettbewerbsrechtlichen Schutz im Blick haben. In diesem Zusammenhang gibt es dann wiederum vertragsrechtliche Möglichkeiten, um die Sicherheit der eigenen IP-Rechte zu erhöhen.

Zusammengefasst ergeben sich somit folgende Punkte:

- Benutzer von KI-Werken sollten beachten, dass sie in der Regel den (oft ausländischen) AGB der Anbieter unterliegen.
- Hierin können auch besondere Verpflichtungen für die Verwendung der KI-Werke vorgesehen werden.
- Besonders unternehmerische Benutzer müssen beachten, dass in die KI-Systeme eingegebene Daten und Informationen von deren Betreiber regelmäßig frei verwendet werden können und entsprechend vorsichtig mit den Eingaben sein.
- Reine KI-Schöpfungen haben im Vergleich zu klassischen, von Menschen geschaffenen Werken einen geringeren Schutz zugunsten ihrer Käufer vor Nachahmern.
- Wenn mit einem Werk erhöhte Investitionen (z.B. Fotos für eine große Werbekampagne) verbunden sind, kann man mittels Beauftragung eines professionellen Werkherstellers den Schutz vor Nachahmungen erhöhen.

Am Ende dieser dreiteiligen Reihe kann der Schluss gezogen werden, dass es in Bezug auf KI-Schöpfungen durchaus einige spannende Rechtsfragen gibt. Wenngleich man aber im öffentlichen Diskurs manchmal den Eindruck bekommt, das wäre alles unergründbares Neuland, findet man bereits jetzt einige rechtliche Antworten. Davon gesondert ist die Frage zu betrachten, ob man diese rechtlichen Ergebnisse als fair betrachtet und ob es Änderungen durch den Gesetzgeber braucht. Solche Änderungen könnten verschiedene Themen betreffen, wie etwa mehr Schutz füir die Schöpfungen von KI-Systemen, in deren Training oft viel Geld investiert wird; aber auch den Schutz für Urheber, deren Werke für KI-Trainings verwendet werden.

In jedem Fall stehen ich und das Team von PENDL MAIR Rechtsanwälte OG bei allen Fragen betreffend KI gerne zur Verfügung.
Mag. Sebastian Feurstein

KI-Werke: Dürfen urheberrechtlich geschützte Werke fürs Training verwendet werden?

Im ersten Teil dieser Artikelserie zum Thema KI-Werke und Urheberrecht wurde der (fehlende) Schutz für KI-Erzeugnisse behandelt. In diesem zweiten Teil wird der praktische Schutz von durch Menschen geschaffene, "echte" Werke betrachtet.
Mag. Sebastian Feurstein
31. Oktober 2023
Die meisten, populären KI-Systeme benötigen sehr viele menschgeschaffene, "echte" urheberrechtlich geschützte Werke um zu "lernen", ähnliche Erzeugnisse zu erschaffen. Wie weit diese Verwendung gehen darf, war und ist einer der rechtlichen Brennpunkte beim Thema "KI".

Auf europäischer Ebene werden nun auch Schritte gesetzt, um (erste) Regelungen zu den Fragen in Bezug auf KI finden. Das europäische Parlament hat im Juni 2023 formell seine Position für die kommenden Verhandlungen über die geplante neue KI-Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung wird es darum gehen, welche KI-Verwendungen verboten und welche als hochriskant eingestuft werden. Es werden auch generelle Pflichten für Anbieter von KI-Systemen festgesetzt.

In diesem Zusammenhang wird auch das Thema Urheberrecht angesprochen, nämlich die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken beim Training von KI-Systemen. Das Grundproblem ist dabei: eine Urheberin erschafft ein Werk, für das ihr Verwertungsrechte zustehen. Dieses Werk wird ohne ausdrückliche Zustimmung der Urheberin verwendet, um ein KI-System zu trainineren. Dadurch kann das KI-System einzelne Merkmale dieses Werks später verwenden, um eigene Erzeugnisse zu schaffen. Das KI-System verwendet jedoch auch unzählige weitere Werke, um seine eigenen Erzeugnisse zu schaffen. Daher ist in der Regel das einzelne Werk im späteren Erzeugnis nicht mehr eindeutig erkennbar. Es können nur einzelne Merkmal abgeleitet werden. Diese Merkmale haben für sich jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz. 

Die Trainer von KI-Systemen argumentieren: Es besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem endgültigen Erzeugnis und dem verwendeten Werk. Es werden, wenn überhaupt, nur ungeschützte Merkmale des Werks übernommen. Die einzelne Urheberin kann praktisch nie nachweisen, dass ein konkretes Erzeugnis des KI-Systems auf ihr Werk zurückgeht. Daher ist eine Erlaubnis der Urheberin nicht notwendig.

Die Urheber argumentieren: Es werden unsere Werke verwendet, damit das KI-System Erzeugnisse schaffen kann. Auch wenn das einzelne Werke der Urheberin nicht erkennbar ist, hat der Trainer des KI-Systems von der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks profitiert. Daher liegt eine Verwendung vor, die von der Urheberin ausdrücklich erlaubt werden muss. 

Die Argumente beider Seiten sind plausibel und im Kern auch richtig.

Die Trainer haben insoweit Recht, dass am fertigen Erzeugnis tatsächlich keine urheberrechtlichen Ansprüche der Urheberin bestehen. Die Urheberin kann sich zwar dagegen wehren, dass ihr Werk ohne ihre Zustimmung bearbeitet und dadurch ein neues Werk geschaffen wird. Aber um von so einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen, ist es notwendig, dass zwischen dem ursprünglichen und dem neu erschaffenen Werk ein ausreichend enger Bezug erkennbar ist. Wenn etwa nur stilistische Merkmale des ursprünglichen Werks im erschaffenen Werk erkennbar sind, ist der Bezug zwischen beiden Werken in der Regel nicht ausreichend. In solchen Fällen redet man auch von einer „freien Bearbeitung“, die von der Urheberin nicht verboten werden kann.
Auch der Stil des bekannten Graffitikünstler Banksy (links) ist für sich allein nicht geschützt, sodass eine darauf basierende KI-erzeugte Grafik (rechts) nicht in Banksys Urheberrechte eingreifen würde, solange sie nicht als"echter Banksy" bezeichnet wird.
Es ist also möglich, dass ein KI-System eine Schöpfung kreiert, in der stilistische Merkmale eines bestimmten, ursprünglichen Werks erkennbar sind. Die Urheberin des ursprünglichen Werks kann aber nicht darauf bestehen, dass ihre Zustimmung eingeholt wird. Wenn ausnahmsweise das vom KI-System geschaffene Erzeugnis ähnlich genug zum ursprünglichen Werk ist, hätte die Urheberin zwar eine rechtliche Handhabe. Eine solche ausreichende Ähnlichkeit kommt aber in der Praxis in der Regel nicht vor.

Dennoch können die Urheber quasi über die Hintertür gegen die Trainer von KI-Systemen durchdringen. Das liegt an der besonderen Systematik des Urheberrechts.

Dieses schützt grundsätzlich die Rechtsposition der Urheberin von kreativen Werken. Das Urheberrecht räumt der Urheberin dabei (unter anderem) das ausschließliche Recht ein, das eigene kreative Werk mittels bestimmter Handlungen zu verwerten. Als eine solche Verwertungshandlung gilt generell jede technische Vervielfältigung eines Werks (egal ob analog oder digital). Für die Vervielfältigung ist also immer eine Erlaubnis der Urheberin notwendig. Es gibt hiervon einige wichtige Ausnahmen, wie etwa die Privatkopie. Zusätzlich gibt es auch einige Modelle, bei denen Vervielfältigungen durch Pauschalzahlungen abgegolten werden, wie etwa bei der Speichermedienvergütung. Dennoch ist für jede Vervielfältigung, die nicht unter eine der Ausnahmen fällt und für die es nicht schon eine pauschale Vergütung gibt, die Zustimmung der Urheberin notwendig.

Beim Training von KI-Systemen ist es praktisch unvermeidbar, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine (digitale) Vervielfältigung des geschützten Werks stattfindet. Damit ist bereits der reine Akt der Verwendung für das Training des KI-Systems urheberrechtlich relevant – unabhängig davon, ob das Werk selbst im fertigen Ergebnis verwendet wird oder erkennbar ist. Je nachdem, unter welchen Umständen der Trainer das Werk (oder Rechte hieran) erlangt hat, ist es zwar möglich, dass er auch ohne ausdrückliche, konkrete Zustimmung eine ausreichende Lizenz bzw. Rechtfertigung für die Verwendung für Trainingszwecke hat. Grundsätzlich muss aber jeder Trainer sicherstellen, dass er, bevor er geschützte Werke verwendet, rechtlich entsprechend abgesichert ist. Im Zweifelsfall wäre die Zustimmung der jeweiligen Urheberin einzuholen. Wenn erst im Nachhinein eine Lizenz eingeholt wird, drohen zusätzliche Schadenersatzzahlungen, die das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr ausmachen können.

Urheber können somit grundsätzlich darauf bestehen, dass Trainer von KI-Systemen ihre Verwertungsrechte beachten und allenfalls dafür (nach)zahlen, wenn Werke für Trainingszwecke verwendet werden. Wenn also die Rechtslage insoweit klar ist, auf was zielt dann die eingangs erwähnte Regelung der EU ab?

Die Antwort lautet: auf die praktische Nachweisbarkeit der tatsächlichen Benutzung der Bilder. Wie dargestellt sind die verwendeten geschützten Werke in den fertigen KI-Erzeugnissen in der Regel nicht (ausreichend) erkennbar, damit allein vom KI-Erzeugnis auf die Verwendung des Werks geschlossen werden kann. Die betroffene Urheberin kann damit (von außen) ohne weitere Ansatzpunkte nur schwer nachweisen, dass tatsächlich ihre geschützten Werke beim Training des KI-Systems verwendet worden sind. Es kann zwar in einzelnen Fällen prozessuale Möglichkeiten geben, um dennoch an die begehrte Information zu gelangen. In der Regel wird die Urheberin die ihr theoretisch zustehenden Rechte praktisch aber nicht durchsetzen können. 

Hier setzt die neue EU-Verordnung an: Diese würde vorsehen, dass Trainer von KI-Systemen alle Informationen über die Verwendung urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten veröffentlichen müssen. Wenn diese Pflicht nicht eingehalten wird, würde laut dem Entwurf eine Strafe in Höhe von bis zu über 10 Millionen Euro drohen. Diese Verordnung ist aber noch in der Begutachtung und ist es gut möglich, dass bis zum endgültigen In-Kraft-Treten noch signifikante Anpassungen geschehen. Aus jetziger Sicht ist mit dem In-Kraft-Treten nicht vor 2026 rechnen.

Zwischenzeitlich ergeben sich somit folgende, praktische Punkte: 
- In Bezug auf KI-Erzeugnisse, die mithilfe ihrer Werke geschaffen worden sind, können sich Urheber in der Regel gegen deren Verwendung nicht wehren.
- KI-Trainer müssen jedoch sicherstellen, dass sie bei der Verwendung von geschützten Werken eine geeignete Lizenz bzw. die Zustimmung der jeweiligen Urheber haben. Ansonsten drohen (erhöhte) Nachzahlungen.
- Es gibt auf EU-Ebene Bemühungen, damit Urheber in Zukunft ihre Rechte praktisch leichter durchsetzen können. Derzeit gibt es hier Lücken, vor allem hinsichtlich der Nachweisbarkeit der unzulässigen Benutzung.
- Urheber sollten in jedem Fall einen Überblick haben und dokumentieren, welche Lizenzen sie an wen bezüglich ihrer Werke eingeräumt haben.

Bei urheberrechtlichen Fragen, insbesondere zu KI, stehen Ihnen unsere Experten von PENDL MAIR Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Mag. Sebastian Feurstein

KI-Werke: Der (nur ausnahmsweise) bestehende urheberrechtliche Schutz

In den USA gab es zuletzt wiederholt Entscheidungen, wonach mittels „künstlicher Intelligenz“ (KI) geschaffene Bilder urheberrechtlich nicht schützbar sind. Diese Entscheidungen werden in Berufskreisen kontrovers diskutiert, aus rechtlicher Sicht sind Sie jedoch nicht überraschend.
Mag. Sebastian Feurstein
9. Oktober 2023
In der Europäischen Union, insbesondere auch in Österreich, würde im Streitfall der urheberrechtliche Schutz von KI-Erzeugnissen in der Regel verneint werden. Dieser Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage anhand praktischer Beispiele dar.

Willkommen in der aufregenden Welt der künstlichen Intelligenz, in der Maschinen Gedichte verfassen, Musik komponieren und Kunstwerke erschaffen können. Doch während KI unser Leben mit immer beeindruckenderen Werken bereichert, wirft die Frage nach ihrem rechtlichen Schutz einen ebenso faszinierenden Schatten voraus. Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Musikliebhaber, der ein mit KI entwickeltes Meisterwerk hört, das Herz und Seele berührt. Aber wer verdient das Lob - der Mensch, der die KI gesteuert hat, oder die KI selbst?“

Diesen vorigen Absatz erhalte ich, wenn ich bei ChatGPT folgende Vorgabe eingebe: „Schreibe mir einen Einleitungsabsatz zu einem rechtlichen Artikel mit der Überschrift "Der rechtliche Schutz von mit oder durch KI geschaffene Werke“, aber mach es unterhaltsam mit einem konkreten Beispiel.“

Nach geltender rechtlicher Auffassung hat der Absatz von ChatGPT (für sich alleine) keinen urheberrechtlichen Schutz. Hätte ich mir diesen Absatz jedoch selbst überlegt, gäbe es gute Argumente, dass (zumindest) ein geringer Urheberrechtsschutz besteht. Der Grund dafür: Das Urheberrecht stellt darauf ab, ob eine geistige Schöpfung eines Menschen vorliegt. Ich bin ein Mensch und habe gerade diesen zweiten Absatz des Artikels aus Eigenem fertig geschrieben. Daher ist dieser Absatz – im Gegensatz zum Einleitungsabsatz darüber – (aus rechtlicher Sicht) meinem Geiste entsprungen, mit einer „persönlichen Note“ versehen und genießt daher wohl urheberrechtlichen Schutz.

Das Urheberrecht „diskriminiert“ also danach, ob eine schaffende Entität ein Mensch ist oder nicht. Ein Algorithmus kann nicht Urheber sein, genauso wenig wie eine Schreibmaschine oder Kamera. Doch Moment: Schreibmaschine und Kamera können beide verwendet werden, um urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen. Auch gibt es vorprogrammierte Systeme – wie das hier verwendete Textverarbeitungsprogramm – die uns helfen, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen. Ich erteile dem Programm mittels meiner Tastatur den Auftrag, diesen Satz abzubilden, und so entsteht das geschützte Werk. Der Algorithmus hat den Einleitungsabsatz auch nur geschaffen, weil ich einen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Wäre es dann nicht legitim zu sagen, dass dieses von mir beauftragte Werk zu meinen Gunsten geschützt sein soll?

Der Gedanke ist nachvollziehbar, denn aus dem Nichts ist der Einleitungsabsatz nicht entstanden. Auch in den USA hat der Künstler Jason M. Allen hinsichtlich des Bilds “Théâtre D’opéra Spatial” argumentiert, dass er zahlreiche Stunden verbracht hat, um mittels passender Texteingaben ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erlangen. Doch das Entstehen des Urheberrechts ist unabhängig davon, welcher Aufwand für die Erstellung einer Schöpfung betrieben wird. Ein hoher Arbeitsaufwand kann eine besondere Schöpfungshöhe indizieren, ist jedoch für sich nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass eine ausreichend persönliche Note vorliegt und nicht etwa nur das Befolgen von strikten Regeln.

Doch was ist mit den Texteingaben, an denen Allen stundenlang gefeilt hat? Auch einfache Texte können urheberrechtlich geschützt sein, also möglicherweise auch diese Texteingaben. Der kanadische Künstler Jon Rafman sieht etwa eine eigene Kunst darin, passende Aufträge (nämlich, einem Dichter gleich, „precise and economic“) für ein Bild-generierende KI zu schreiben, die zu einem zufriedenstellenden Endergebnis führen. Kann sich aufgrund dieser kreativen Tätigkeit bei den Texteingaben nicht ein urheberrechtlicher Schutz des Bildes ergeben?

Dieses Argument scheitert an der Unterscheidung zwischen dem urheberrechtlichen Schutz für die genau formulierte Texteingabe, und anschließend dem Schutz für das erschaffene Bild. Die Besonderheit von KI-Programmen ist, dass deren Funktionsweise so komplex ist, dass die einzelnen Arbeitsschritte für Menschen in der Regel nicht nachvollziehbar sind. Das ist auch der Grund, weshalb Allen so viel Aufwand in die passende Texteingabe stecken musste: Es ist immer ein Element des Zufalls vorhanden, wenn mit solchen Programmen gearbeitet wird, und der Einfluss des Verwenders bleibt immer beschränkt. Es ist oft nicht möglich, die einzelnen, kreativen Elemente auf den menschlichen, gestalterischen Willen zurückzuführen.

Die Texteingabe kann für sich, wenn eine gewisse Schaffenshöhe vorhanden ist, urheberrechtlich geschützt sein. Aber im Gegensatz etwa zu einem Notentext (der streng genommen auch nichts anderes als ein mechanischer „Auftrag“ an einen Interpreten ist) ist bei einer Texteingabe für ein (bzw. zumindest eines der weitverbreiteten) KI-Programme in der Regel nicht ausreichend determinierbar, was für ein Ergebnis diese Texteingabe bringt. Daher führt auch eine genau formulierte Texteingabe nicht (automatisch) zu einem urheberrechtlichen Schutz. 

Doch Allen hat das computergenerierte Bild nicht einfach übernommen, sondern selbstständig bearbeitet und einige Elemente ergänzt. Links ist das automatisch generierte Bild der KI, rechts ist das finale Werk: 
Was ist mit diesen Ergänzungen? Diese sind zweifellos kreativ und würden – für sich – jedenfalls urheberrechtlich relevant sein. Kann sich hieraus nicht ein Schutz für das bearbeitete Bild ergeben? 

Ja und nein. Ja in Hinsicht auf die hinzugefügten Elemente, Nein in Hinsicht auf die schon davor bestehenden Elemente. Die Bearbeitung eines Werks ist ganz üblich im Urheberrecht, und es gibt hierfür klare Regeln: Für die Bearbeitung eines Bildes brauche ich die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers. Das neu durch die Bearbeitung geschaffene Werk genießt urheberrechtlichen Schutz hinsichtlich der durch die Bearbeitung entstandenen Elemente, nicht jedoch hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Elemente des Originals, dessen urheberrechtlicher (Nicht-)Schutz unverändert bleibt. 

Praktisch betrachtet das Urheberrecht das computergenerierte Bild nicht anders als ein weißes Blatt Papier: Ich kann darauf malen, schreiben und somit urheberrechtlich geschützte Werke schaffen. Aber das weiße Blatt Papier, das immer durchscheint, wird keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen.

Natürlich handelt es sich bei dem vom Computer generierten Bild nicht um ein Blatt Papier. Hätte Allen nicht selbst an verschiedenen Stellen betont, dass er das Bild mithilfe eines KI-Programms geschaffen hat, wäre man davon ausgegangen, dass dieses Bild von einem Menschen geschaffen worden ist. Dann wäre der urheberrechtliche Schutz für das ganze Werk mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gewährt worden. So war das US-amerikanische Amt für Urheberrecht jedoch nur bereit, für jene Elemente Schutz zu gewähren,die von Allen ergänzt worden waren. Aus Formalgründen ist das jedoch letztendlich nicht geschehen, weshalb der Schutz als Ganzes versagt wurde.

Das bedeutet aber, dass Allen, aus unionsrechtlicher Sicht, zumindest Schutz für die durch seine Bearbeitung entstandenen Elemente an der ursprünglich automatisch generierten „Vorlage“ hat. Das ist zwar ein deutlich geringerer Schutzumfang als ein Schutz für das ganze Bild, kann aber für den praktischen Rechtsschutz durchaus bedeutsam sein. Wenn das von Allen bearbeitete Bild unverändert ohne seine Zustimmung verwendet wird, kann er hiergegen vorgehen. Somit besteht im Ergebnis ein eingeschränkter urheberrechtlicher Schutz, der aber immer noch ausreichend sein kann, um eine lizenzlose Verwendung seines Werks zu verhindern.

Damit ergeben sich folgende, praktische Punkte:
- Mittels KI geschaffene Werke sind mangels ausreichender Einflussmöglichkeit durch Menschen in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
- Ein besonderer Arbeitsaufwand für die Erstellung passender Texteingaben oder für die Auswahl eines zufriedenstellenden Bildergebnisses führt nicht (ohne Weiteres) zu einem urheberrechtlichen Schutz am geschaffenen Bild.
- Auch Bearbeitungen des generierten Bilds führen nicht zu dessen vollumfänglichen Schutz. Die Bearbeitungen selbst können jedoch geschützt sein und damit eine glatte Kopie des gesamten, bearbeiteten Bilds verhindern.
- Daher sollte man bei der Arbeit mit KI-generierten Werken immer dokumentieren, welcher Anteil von der KI geschaffen wurde und welche Arbeitsschritte – seien sie noch so klein – man selbst gesetzt hat.

Bei urheberrechtlichen Fragen, insbesondere zu KI, stehen Ihnen unsere Experten von PENDL MAIR Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Mag. Sebastian Feurstein
A copyrighted picture with a guy behind it

Urheberrecht für Fotos - Meinungsfreiheit bei Fotozitaten

Darf man man für die Vermittlung eigener Botschaften ein fremdes Foto ohne Zustimmung verwenden? Dazu hat der Oberste Gerichtshof nicht nur für Urheberrechtsexperten Interessantes festgehalten.
Mag. Sebastian Feurstein
27. April 2023
„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“, so lautet ein bekanntes Sprichwort. Wenngleich unzählige Schüler sich dennoch quälen, auch nur hundert Worte für so manche aufgetragene Bildbeschreibung zu finden, steht die kommunikative Wirkungskraft von Bildern heutzutage ganz klar außer Frage.

So kommt es auch regelmäßig vor, dass im politischen Diskurs Bilder verwendet werden, um eindrücklich die eigenen Botschaften zu vermitteln. Doch Bilder, vor allem Fotos, sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Was ist nun, wenn man sich zur Vermittlung der eigenen politischen Botschaft eines fremden Fotos, vielleicht auch in bearbeiteter Form, bedient?

Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof letztes Jahr auseinandergesetzt und dabei nicht nur für Urheberrechtsexperten Interessantes festgehalten. Konkret hat ein Verein ein Foto einer politischen Partei, mit dem zu einer Demonstration aufgerufen worden war, bearbeitet und verwendet, um seine eigene Gegendemonstration anzukündigen. Die entsprechenden Fotos können in der bezughabenden Entscheidung gefunden werden: OGH 4 Ob Ob 37/22b.

Für diesen Blogeintrag sind die nachfolgenden Aspekte der Entscheidung relevant:

- Das ursprüngliche Foto stellt nicht nur die Frontansicht des Obmanns der politischen Partei da, sondern auch die Kombination eines angepassten Hintergrunds sowie ein angepasster Licht- und Schatteneffekt.
- Der Verein hat das Originalfoto nur minimal bearbeitet, nämlich an einzelnen Stellen mit schwarzen Balken abgedeckt und sonst nur in einen neuen Kontext, nämlich den Aufruf zur eigenen Demonstration, gestellt.
- Die Verwendung des ursprünglichen Fotos diente dazu, auf den Demonstrationsaufruf der politischen Partei zu reagieren, sich damit kritisch auseinanderzusetzen und zur eigenen Demonstration aufzurufen.

Der Oberste Gerichtshof hat im Ergebnis entschieden, dass die Verwendung an sich einen Eingriff in die geschützten Rechte der politischen Rechte darstellt. Da es sich jedoch um ein zulässiges Zitat handelt, war der Eingriff gerechtfertigt.

Zusammengefasst hat der Oberste Gerichtshof dabei folgendermaßen argumentiert:

Zunächst ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Foto urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch wenn es sich nur um ein einfaches Foto handelt, war die individuelle Gestaltung – insbesondere mit dem bearbeiteten Hintergrund und dem besonderen Lichteffekt – ausreichend kreativ, dass es urheberrechtlichen Schutz genießt und als „Werk“ gesehen wird. Das ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach bereits ein geringes Ausmaß an Kreativität ausreicht, damit eine Schöpfung – hier das von der Partei etwas bearbeitete Foto – als „Werk“ geschützt ist.

Die Bearbeitung vom Verein (Abdecken einzelner Stellen, neuer Kontext) ist zu geringfügig, damit es als unabhängiges neues Werk gesehen wird. Normalerweise braucht man für eine Bearbeitung eines geschützten Werks immer auch die Zustimmung des jeweiligen Urhebers. Wenn aber bei der Bearbeitung das ursprüngliche Werk völlig in den Hintergrund tritt, dann kann eine sogenannte „freie Bearbeitung“ vorliegen. In diesem Fall ist der Einfluss des früheren Werks auf die neue Schöpfung zwar noch als Anregung erkennbar. Dieser Einfluss ist jedoch so gering im Vergleich zum neuen, fertigen Werk, dass die neue Schöpfung unabhängig vom alten Werk eigenständig geschützt ist. In diesem Fall braucht man keine Zustimmung vom Urheber des früheren Werks. Das ist jedoch nur selten der Fall, weswegen auch in diesem Fall der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer „freien Bearbeitung“ verneint hat.

Als Zwischenergebnis hätte der Verein also grundsätzlich die Zustimmung von der Partei einholen müssen. Es gibt jedoch einen (auch praktisch) wichtigen Fall, in dem ein solche Verwendung auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist: nämlich wenn es sich um ein Zitat handelt.

Die Verwendung für Zitatzwecke ist dann zulässig, wenn „die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Dieses Juristendeutsch sagt im Wesentlichen, dass nicht jede (auch nur geringfügige) Verwendung von fremden Werken zulässig ist, nur weil man es als „Zitat“ bezeichnet. Notwendig ist, dass ein „besonderer Zweck“ für das Zitat vorliegt. Darunter versteht man in der Regel einen gesamtgesellschaftlich akzeptierten Nutzen. Der Oberste Gerichtshof nennt als Beispiel den „allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt“, aber auch die Ausübung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit. Dabei sind jedoch immer auch die Interessen des Urhebers, insbesondere auch seine wirtschaftlichen, zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall liegt genau so ein Fall des rechtfertigenden besonderen Zwecks, nämlich der Meinungsfreiheit, vor. Da sich der Verein mit seiner Bearbeitung (samt Begleittext) mit dem Foto der Partei kritisch auseinandergesetzt hat, war die Verwendung des bearbeiteten Fotos (also des Bilds selbst) als Zitat gerechtfertigt. Wesentlich ist dabei auch, dass die wirtschaftlichen Interessen der Partei nicht ungebührlich verletzt wurden und dass die Verwendung des Fotos durch den Verein nicht so umfangreich war, dass damit die normale Verwertung des Werks beeinträchtigt war.

Diese Entscheidung ein gutes Beispiel dafür, dass das Zitatrecht eine praktisch wichtige Ausnahme von der sonst bestehenden Zustimmungspflicht ist. Das Erfordernis des „besonderen Zwecks“ zeigt aber, dass rein eigenwirtschaftliche Interessen – z.B. die Verwendung eines Fotos zur Bewerbung des eigenen Produkts – in der Regel einer gerechtfertigten Nutzung als „Zitat“ im Wege stehen.

Folgende wichtige praktische Punkte kann man sich damit von dieser Entscheidung mitnehmen:
- Fotos, auch einfache, sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt.
- Auch Bearbeitungen sind nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig, sogar wenn es sich um ganz einfache, geschützte Fotos handelt.
- Die Verwendung für Zitatzwecke kann zulässig sein, wenn man dabei ein Grundrecht, etwa auf Meinungsfreiheit, ausübt. Wenn man jedoch eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, kann das schädlich sein.

Bei urheberrechtlichen Fragen stehen Ihnen unsere Experten von PENDL MAIR Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Mag. Sebastian Feurstein
Black Friday als Marke Pendl Mair

Black Friday als Marke?

"BLACK FRIDAY" ist ein beliebter Begriff im Handel für Angebotsaktionen. Er kann jedoch auch unter gewissen Umständen markenrechtlich relevant sein.
Dr. Gerald Mair
25. November 2021
Es gibt und gab verschiedene BLACK FRIDAY Marken, die Schutz in Österreich haben und hatten. Fraglich ist aber, ob eine solche eingetragene Marke tatsächlich verwendet werden kann, um die Verwendung von BLACK FRIDAY durch die Händler zu verbieten. Dabei ist aus rechtlicher Sicht grob gesagt entscheidend, ob das Zeichen BLACK FRIDAY als rein beschreibend/ohne Unterscheidungskraft für Rabattaktionen gesehen wird; oder doch als Hinweis auf ein konkretes Unternehmen verstanden wird. Mit der Entscheidung des OLG Wien vom 5.3.2019 wurde bestätigt, dass der Schutz der Internationalen Marke BLACK FRIDAY der Super Union Holdings Ltd. nicht auf Österreich erstreckt werden kann. Dem Zeichen BLACK FRIDAY wurde der Schutz in Österreich für alle beantragten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 41 wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens BLACK FRIDAY durch das Österreichische Patentamt verweigert.

Das OLG Wien bestätigte eben diese Entscheidung und hielt fest, dass das Zeichen in Österreich nicht geschützt werden kann, weil es beschreibend sei bzw. keine Unterscheidungskraft aufweise. Im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann zum Prioritätszeitpunkt nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise bei einer Verwendung der Bezeichnung Black Friday im Zusammenhang mit den einzelnen Waren oder Dienstleistungen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehen können. Zu beachten ist, dass sich die OLG Entscheidung nur auf bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 bezieht, die bei der betroffenen Marke beantragt worden waren. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Marke auch gelöscht bzw. zum Schutz nicht zugelassen worden wäre, wenn Schutz auch für andere Waren und Dienstleistungen beantragt worden wäre, die im Handel rund um den „Black Friday“ typischerweise angeboten werden.

Dieser Grundsatz des OLG kann grundsätzlich auch auf die zahlreichen in Österreich bereits registrierten Wortbildmarken der jüngeren Vergangenheit angewendet werden, die den Wortbestandteil BLACK FRIDAY aufweisen. Folgt man der Ansicht der Entscheidung des OLG, entfaltet der Wortbestanteil BLACK FRIDAY keinen Schutz, sondern schlussfolgernd nur die bildliche Darstellung des Zeichens. Diese Zeichen sind daher für vergleichbare Waren und Dienstleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur deshalb zugelassen worden, weil sie auch einen (unterscheidungskräftigen) Bildbestandteil aufweisen. Offen ist noch die Frage, inwieweit die in der ganzen Europäischen Union geschützte Marke BLACK FRIDAY EUTM Nr. 17994123, eingetragen für Weine; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier der Oenoforos AB Schutz entfaltet. Bei der Kennzeichnung und Bewerbung von Weinen, alkoholischer Getränke und anderen ähnlichen Waren ist wegen dieser Marke grundsätzlich Vorsicht geboten. Faktum ist, dass die Marke derzeit für die genannten Waren auf Unionsebene eingetragen ist. Ob dies zurecht erfolgte oder es dem Zeichen ebenfalls an der Unterscheidungskraft (Registrierbarkeit) mangelt, ist durch die Instanzen nicht geklärt worden.

Auf jeden Fall gibt es gute Argumente, die an der Schutzfähigkeit des Zeichens zum Anmeldungszeitpunkt zweifeln lässt. Hier könnte schlussendlich u.a. ein Löschungsverfahren für Klarheit sorgen. Dieses kann auch ohne konkreten Streitfall vorab angestrengt werden. Neben der eingangs erwähnten BLACK FRIDAY Marke, den zahlreichen Wortbildmarken und der Marke BLACK FRIDAY für Weine usw., gibt es auch noch eine angemeldete Unions(wort)marke BLACK FRIDAY der österreichischen BLACK FRIDAY GmbH. Unionsmarken entfalten grundsätzlich auch in Österreich Schutzwirkung. Diese Marke ist noch nicht registriert worden und es ist derzeit offen, ob das Zeichen schlussendlich für alle beantragten Waren und Dienstleistungen eingetragen werden wird.

Aus unserer Sicht könnte das Zeichen nur für Waren und Dienstleistungen, die mit der Rabattaktion BLACK FRIDAY in keinem Zusammenhang stehen und damit von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine Rabattaktion gesehen werden, als Marke zugelassen werden. Zu beachten ist, dass eine Marke unter der Voraussetzung, dass sie später tatsächlich zugelassen wird, ihre Schutzwirkung bereits mit dem Anmeldetag entfaltet. Angesichts des späten Anmeldetages dieser Marke und der gestiegenen Bedeutung des Rabatttages BLACK FRIDAY in der Europäischen Union – auch in den Staaten in denen keine nationale Marke eingetragen war – ist anzunehmen, dass diese Marke für die relevanten Waren und Dienstleistungen im Handel wohl nicht zugelassen werden wird.

Gewissheit können hier allerdings erst die übergeordneten Instanzen, bis hinauf zum EuGH bringen. Derzeit ist eine Beschwerde in diesem Anmeldeverfahren anhängig, wobei wir vermuten, dass die Beschwerde deshalb eingebracht wurde, weil die Marke vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum wegen der mangelnden Unterscheidungskraft vorläufig nicht zugelassen wurde. Achtsam sollte man jedenfalls sein, wenn das Zeichen BLACK FRIDAY grenzüberschreitend eingesetzt wird. Auch wenn es aus österreichischer Sicht gute Argumente gibt, weshalb das Zeichen BLACK FRIDAY zur Bewerbung im Handel als rein beschreibend einzustufen ist und grundsätzlich frei verwendet werden sollen darf, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies in anderen Jurisdiktionen/Ländern anders gesehen wird. Das ist insbesondere hinsichtlich des deutschen Marktes relevant. Hier hat das Bundespatentgericht entschieden – erst kürzlich (am 27. Mai 2021) durch den Bundesgerichtshof bestätigt – dass die Verwendung des Zeichens BLACK FRIDAY der Super Union Holdings Ltd. für einige Werbedienstleistungen und zur Benennung einer Rabattaktion und damit eine Dienstleistung des Groß- und Einzelhandels in den Bereichen Elektro und Elektronikwaren beschreibend sei und deshalb für diese Dienstleistung nicht geschützt werden kann. Darüber hinaus wurden jedoch einige andere Handelsdienstleistungen (zB Einzelhandel über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren), (noch) als schützbar angesehen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Zeichen im Zeitpunkt der Anmeldung in Deutschland in anderen Branchen noch nicht so bekannt war und es (theoretisch) nicht abzusehen war, dass es bekannt wird. Hoffnung für den deutschen Markt gibt allerdings eine Entscheidung des Landgericht Berlin vom April 2021. Hier wurde festgehalten, dass die Marke von den Markeninhabern für einen Großteil der Waren und Dienstleistungen nicht rechtserhaltend benutzt wurde, was zur Folge hatte, dass die Marke für diese Waren und Dienstleistungen gelöscht wurde. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Situation in Deutschland entwickelt und die Instanzen entscheiden werden, wobei derzeit noch Vorsicht geboten ist. Darüber hinaus kann nach Ansicht einzelner Autoren ein Abmahnschreiben in Deutschland Schadenersatz auslösen, wenn der Abmahnende sich auf einen Markenschutz beruft, der bereits in erster Instanz aufgehoben wurde und dies in der Folge von der letzten Instanz bestätigt wird. Vorbehaltlich genauerer Prüfung der deutschen Rechtslage ist es aus diesem Grund fraglich, ob in Deutschland heuer wieder eine Welle von Abmahnschreiben zu erwarten sind. Bei grenzüberschreitendem Handel ist generell darauf zu achten, welcher Markenschutz im anderen Land besteht und welche Waren und Dienstleistungen angeboten werden, um keine Markenverletzung zu riskieren.

Wir empfehlen auf jeden Fall Abmahnungen nicht einfach hinzunehmen, sondern immer kritisch zu hinterfragen, wie diese begründet sind. Aus unserer Sicht, gibt es – abgesehen von den oben genannten Besonderheiten (zB grenzüberschreitende Verwendung, insb. Deutschland; Weinhandel; Handel mit alkoholischen Getränken; Verwendung für untypische Waren und Dienstleistungen; Bestand sehr alter BLACK FRIDAY Marken) für einige Waren und Dienstleistungen bereits entsprechende Rechtsprechung und darüber hinaus jedenfalls sehr gute Argumente, dass die Verwendung des Zeichens BLACK FRIDAY für die Ankündigung einer Rabattaktion in Österreich zulässig ist.
Dr. Gerald Mair
Unionsmarke Pendl Mair

Nationale Marke, Unionsmarke - was ist der Unterschied?

Nationale Marken und Unionsmarken bieten, abgesehen vom Schutzgebiet, einen grundsätzlich ähnlichen Schutz. In der Praxis können sich jedoch Unterschiede ergeben.
Mag. Sebastian Feurstein
13. Oktober 2021
Neben rein nationalen Marken können in der EU auch europäische Marken (Unionsmarken) angemeldet werden. Beide Marken bieten, abgesehen vom Schutzgebiet, grundsätzlich einen ähnlichen Schutz. Im Einzelfall können sich in der Praxis jedoch Unterschiede ergeben.

An sich müssen bei einer Markenanmeldung zuerst zwei Hauptfragen geklärt werden: was wird als Marke geschützt; und für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke geschützt sein. Gerade aber, wenn man nicht nur in einem Land tätig ist, sollte man auch überlegen, in welchen Ländern man Schutz haben will.

Mit einer nationalen – zum Beispiel einer österreichischen – Marke hat man Schutz im jeweiligen Land und kann sich gegen Handlungen wehren, welche die Marke im jeweiligen Schutzland verletzen. Neben den klassischen Markenverletzungen wie dem Vertrieb unzulässig gekennzeichneter Produkte im jeweiligen Land kann man sich in der Regel auch gegen grenzüberschreitende Handlungen wie die Verwendung der geschützten Marke im Internet wehren, wenn damit auch der Markt des Schutzlandes angesprochen wird.

Wenn man aber in mehreren Ländern in der EU aktiv ist, wäre der Schutz in jedem einzelnen Land mit erhöhten Kosten sowie Aufwand verbunden, da hierbei jeweils eine andere nationale Behörde zuständig ist. Dieses Problem wird mit der Anmeldung einer Internationalen Marke für ausgewählte Länder oder der Anmeldung der Unionsmarke gelöst: Hierbei kann man vergleichsweise billig den Schutz für eine Marke in allen EU-Mitgliedsländern erwirken. Gerade wenn man in unterschiedlichen nationalen Märkten in der EU mit derselben Marke tätig ist, kann diese Lösung deutlich ökonomischer und zeitsparender sein als der Schutz für einzelne nationale Marken.

Der Schutz der Unionsmarke entspricht dabei im Wesentlichen dem Schutz der nationalen Marke in allen Mitgliedsstaaten, weswegen beide Markenarten in der Praxis auch gleich gehandhabt werden. Insbesondere kann man eine Unionsmarke verwenden, um gegen eine spätere nationale Marke eines Mitbewerbers vorzugehen – und umgekehrt. Zuständig sind hierbei in der Regel die Behörden des Landes, in dem man als Markeninhaber einen Nachteil erfahren hat.

Ein wichtiger Unterschied besteht jedoch bei Widerspruchsverfahren, bei denen man gegen eine Markenanmeldung vorgeht: Wenn man gegen eine nationale Marke vorgeht, ist hierfür das Patentamt des jeweiligen Landes – in Österreich etwa das österreichische Patentamt (ÖPA) – zuständig. Wenn man gegen eine Unionsmarke vorgeht, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig. Somit kann es sein, dass auch ein Konflikt zwischen zwei österreichischen Unternehmen vor dem EUIPO ausgetragen werden muss, soweit es einen Widerspruch gegen eine Unionsmarke betrifft. Die beiden Ämter folgen bei ihrer Entscheidung im Widerspruchsverfahren denselben Prinzipien, dennoch gibt es teilweise Unterschiede in der Spruchpraxis. Grund dafür ist, dass die Entscheidungen der unterschiedlichen Patentämter nicht bindend füreinander sind. Das kann vor allem dann relevant sein, wenn es um die Frage geht, wie weit der Schutz einer Marke konkret geht. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Rechtsfrage, die zu einem gewissen Ausmaß vom jeweils zuständigen Gericht geklärt werden muss. In der Vergangenheit gab es Fälle, wo die Frage, ob eine nationale Marke überhaupt Schutzwirkung entfaltet, von den nationalen Behörden und dem EUIPO gegenteilig beantwortet wurde.

Eine solche Diskrepanz ist inzwischen nicht mehr möglich, zeigt aber, dass hier teilweise unterschiedliche Standards angewandt werden. In der Praxis zählt somit nicht nur, dass man irgendeine Marke registriert hat. Wichtig ist auch, was für eine Art von Marke es ist, für welche Waren und Dienstleistungen sie gilt, sowie welche Behörden im Einzelfall bei einem allfälligen Konflikt zuständig sind. Gerne beraten wir Sie bei diesen und weiteren Fragen in einem persönlichen Gespräch.
Mag. Sebastian Feurstein, BA
Serienzeichen Teilkopie Marke

Problematik Serienzeichen: Teilkopie erlaubt?

Oft werden geschützte marken gemeinsam mit anderen Zeichen verwendet. Eine kürzlich ergangene Entscheidung vom OGH gibt Anlass, sich mit sogenannten Serienzeichen auseinanderzusetzen.
Dr. Gerald Mair
8. September 2021
Oft werden geschützte Marken gemeinsam mit anderen Zeichen verwendet. Kürzlich wurde vom OGH bestätigt, dass Marken die zur Gänze in einer anderen Marke aufgehen, regelmäßig als verwechselbar ähnlich angesehen werden. Begründet wird das häufig damit, dass Verbraucher annehmen könnte, dass es sich um eine Variation der Ware handelt, die ursprünglich mit dem kopierten Teil gekennzeichnet wurde – es sich also um ein Serienzeichen handelt.

Konkret ging es bei der OGH Entscheidung 4 Ob 32/21s vom 21.5.2021 u.a. um die Frage, ob die nachfolgende österreichische Marke Nr. 293.410:

als ähnlich zur internationalen Marke Nr. 777429, die auch auf Österreich erstreckt ist:

anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Widerspruch gegen die jüngere Marke erfolgreich.

Neben der Frage der ernsthaften Verwendung behandelte der OGH auch die Frage, ob der Bildbestandteil der Marke gegenüber dem Wortbestandteil dermaßen in den Hintergrund rückt, dass keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Das wurde vom OGH verneint: Zwischen der Widerspruchsmarke (Bildmarke) und der angegriffenen Marke bestehe Verwechslungsgefahr, weil das Bildelement in letzterer nicht in ausreichender Weise in den Hintergrund trete, sondern weil aus Sicht der Betrachter mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, die Ziffern-Buchstabenkombination sowie das kleinere Wort „IMMOGROUP“ seien eine zusätzliche Spezifikation einer Ware oder einer Dienstleistung, die von jenem Unternehmen stamme, das schon durch das abgebildete Säulendiagramm identifiziert werden könne. Im Übrigen seien Zeichen, die – wie die Widerspruchsmarken – nicht färbig eingetragen seien, in der Regel mit ähnlichen Zeichen in allen Farben verwechselbar.

Dieser Auffassung ist zuzustimmen, insbesondere mit dem Argument, dass viele Unternehmen ihre Zeichen als Haupt- und Nebenmarken - oft als Serienzeichen – verwenden. Das ist gerade bei Herstellern von Kraftfahrzeugen sehr beliebt, wobei die Marke des Unternehmens und die Marke der konkreten Fahrzeuglinie in Kombination verwendet werden. Allerdings wird nicht immer dieser Rechtsansicht so klar gefolgt; das liegt u.a. daran, dass es hier rechtliche Schwachstellen gibt. Es gibt im derzeitigen Markensystem keine Möglichkeit, Serienzeichen rechtssicher und kostengünstig schützen zu lassen. Das liegt zunächst am „Verwendungszwang“: Eine Marke muss immer so verwendet werden, wie sie eingetragen ist, um nicht Gefahr zu laufen, ab fünf Jahre nach Registrierung gelöscht zu werden. Eine ständige abweichende Verwendung im Vergleich zur Eintragung kann also zur Löschung der Marke führen. Wenn nun Serienzeichen verwendet werden – also Haupt- und Nebenzeichen gemeinsam – kann nicht eindeutig gesagt werden kann, ob das als Verwendung von zwei Einzelmarken; oder nur einem Kombinationszeichen gesehen wird. Die Grenzen sind hier schwierig zu ziehen, weshalb in der Regel immer alle Kombinationen und alle Einzelmarken geschützt werden müssen.

Andererseits kann es vorkommen, dass man gegen ein fremdes, an sich ähnliches Zeichen nur dann vorgehen kann, wenn die Haupt- und Nebenmarke in Kombination geschützt wurde. Wenn nämlich das fremde Zeichen gerade nicht mehr als ähnlich zur Haupt- oder Nebenmarke vom relevanten Publikum gesehen wird, kann es sein, dass nur beim Schutz beider Einzelzeichen gemeinsam – also als Kombination – ein Markeneingriff bejaht wird. Um einen idealen Schutz zu bekommen, müsste man daher alle einzelnen Nebenmarken als auch alle Kombinationen zwischen der Hauptmarke und Nebenmarke schützen lassen. Der oben erwähnte Fall zeigt die Problematik insbesondere hinsichtlich der ernsthaften Verwendung auf. Dort wurde die „Drei Streifen“-Marke stets nur in Verbindung mit dem Wortbestandteil OVB verwendet:

Die Gegenseite argumentierte, dass eine solche Verwendung nicht ernsthaft ist, da die drei Streifen nicht alleine für sich verwendet wurden. „Gelöst“ wurde das Problem offenbar damit, dass sowohl das OLG als auch der OGH von einer ernsthaften Verwendung des grafischen Bestandteils (drei Streifen) ausgeht, auch wenn das Zeichen offenbar nicht in Alleinstellung verwendet wurde. Bisher galt ein Zeichen grundsätzlich nur als ernsthaft verwendet, wenn durch die unterschiedliche Verwendung die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird (vgl. § 33a Abs 4 Z 1 MSchG).

Aus meiner Sicht ist das aber hier der Fall: Die Verwendung gemeinsam mit dem unterscheidungskräftigen Wortteil OVB ist ausreichend, um bei einer Gesamtbetrachtung die Unterscheidungskraft des Zeichens zu beeinflussen. Hier war die bisherige Rechtsprechung häufig sehr streng (vgl etwa OPMS vom 28.11.2007, Om 10/07 - Rothmans). Es könnte allerdings argumentiert werden, dass hier kein Kombinationszeichen verwendet wird, sondern es sich um zwei aus Sicht der Verkehrskreise selbständige Zeichen handelt. Das geht aus der OGH Entscheidung aber nicht hervor.

Auch wenn das Ergebnis der Entscheidung begrüßenswert ist, wird diese Problematik betreffend Serienzeichen dadurch nicht gelöst. Eine Klarstellung im Gesetz wäre wünschenswert.
Dr. Gerald Mair
Urheberrecht Fotos Pendl Mair

Urheberrecht - Neue Entscheidung zu Fotos

Im Unternhemensalltag werden urheberrecchtliche Fälle vergleichsweise selten besprochen. Eine neue OGH-Entscheidung zeigt, was in solchen Fällen zu beachten ist.
Mag. Sebastian Feurstein
25. August 2021
URHEBERRECHT: FOTO-ENTSCHEIDUNG ERLEICHTERT UMGANG IM UNTERNEHMENSALLTAG

Fotos, Texte, Präsentationen – im Geschäftsalltag kommen urheberrechtliche Themen häufig vor. Vergleichsweise selten wird aber die Rechteeinräumung bei solchen Werken besprochen oder schriftlich festgehalten. Das kann zu bösen Überraschungen führen. Der Oberste Gerichtshof hat nun vor Kurzem in einem solchen Fall zugunsten des Auftraggebers entschieden.

Im konkreten Fall hatte ein Berufsfotograf für ein Unternehmen mehr als 15 Jahre lang Fotos angefertigt. Die Fotos wurden vom Unternehmen fast uneingeschränkt für verschiedene Zwecke und in der Regel ohne Urheberhinweis verwendet. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die zulässige Nutzung gab es nicht. Als 2017 versucht wurde, die gelebte Geschäftsbeziehung zu verschriftlichen, scheiterten die Vertragsverhandlungen. Der Fotograf zog vor Gericht: Das Unternehmen solle die Fotos nur noch eingeschränkt verwenden dürfen, und müsse ihn als Urheber nennen. Dagegen wehrten sich die Beklagten erfolgreich in erster und zweiter Instanz. Nun hat der Oberste Gerichtshof die abweisenden Urteile bestätigt (OGH vom 20.04.2021, 4 Ob 215/20a).

Ganz grundsätzlich gilt im Zivilrecht, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vertragliche Beziehungen mit Rechten und Pflichten entstehen können („stillschweigend“ oder „konkludent“). Der Vertragsinhalt bestimmt sich dann vorrangig nach dem, was von beiden Seiten gewollt (aber nicht ausgesprochen) war. Wenn beide Seiten bei einzelnen (Neben-)Punkten überhaupt keine Vorstellung hatten, was sie wollen, oder diese Vorstellungen voneinander abweichen, können n manchen Fällen rechtliche Auffangregeln zur Anwendung kommen. Wenn es diese nicht gibt, zählt in der Regel, was durchschnittliche, vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten.

Im Urheberrecht gibt es für den Fall, dass der Umfang der Rechteeinräumung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, zwei wichtige Sonderregeln: Einerseits ist, wie der OGH in seiner Entscheidung noch einmal betont, eine Rechteeinräumung grundsätzlich mit dem Zweck begrenzt, für den das Werk ursprünglich eingeräumt wurde. Andererseits ist nach dem Gesetz in einigen Fällen (z.B. bei Bearbeitungen) im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber eher weniger als mehr Rechte eingeräumt hat bzw. einräumen wollte.

Das führt in der Praxis dazu, dass ein Unternehmer bei solchen nicht ausdrücklich geregelten urheberrechtlichen Verträgen plötzlich erkennen muss, dass er für eine gewünschte Nutzung nicht die notwendigen Rechte hat. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn er das jeweilige Werk ursprünglich für einen bestimmten Zweck erworben hat (z.B. unternehmensinterne Verwendung) und nun für einen anderen Zweck (z.B. Verwendung in Marketingunterlagen) verwenden will.

Im obigen Fall konnte das Unternehmen die Gerichte jedoch davon überzeugen, dass es eine ausreichende konkludente Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Unternehmen für die Verwendung gab. Dabei hat das Gericht folgende Punkte als wesentlich erachtet:

- von Anfang an hat das Unternehmen klar gemacht, dass die Fotos auch Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen;

- der Fotograf hatte sich nie gegen einer Veröffentlichung seiner Fotos gewehrt;

- der Fotograf hat auch die Vorgabe befolgt, die von ihm hergestellten Fotos nur mit Zustimmung des Unternehmens an Dritte weiterzugeben;

- der Fotograf hat auch fast nie den Wunsch geäußert, namentlich genannt zu werden;

- die Rechnung des Fotografen enthielt den Vermerk „Copyrights-Verwendungsrecht uneingeschränkt außer Plakate“, und eine Verwendung für Plakate, Messewände, Roll-Up-Citylight uä fand tatsächlich nicht statt.

Damit sah der OGH eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Unternehmen ein fast uneingeschränktes Werknutzungsrecht an den Fotos hat. Diese Entscheidung ist begrüßenswert, da sie für Unternehmen, die regelmäßig ohne besondere Vereinbarung im urheberrechtlichen Kontext arbeiten, mehr Sicherheit schafft. Gleichzeitig wird aber auch klargestellt, dass bereits kleine Punkte wie der Vermerk auf der Rechnung oder die klare Kommunikation, dass ein Werk uneingeschränkt verwendet wird, helfen können, um das Risiko einer nachträglichen Einschränkung der Verwendung zu verhindern.
Mag. Sebastian Feurstein, BA
3D Marke Geschmacksmuster Pendl Mair

3D-Marke oder Geschmacksmuster?

Produktformen können als Marken und (auch) als Geschmacksmuster eingetragen werden. Dabei sind jedoch einige Unterschiede zu beachten.
Mag. Valeria Miozzo
11. August 2021
Schutzfähigkeit des äußeren Erscheinungsbildes eines Produkts: 3D-Marke oder Geschmacksmuster?

Wie Dr. Rudolf Pendl im letzten Artikel erörtert hat, hat das Gericht der Europäischen Union kürzlich festgestellt, dass die Form einer bestimmten Lippenstifthülle von Guerlain markenrechtlich schutzfähig ist. In bestimmten Fällen kann die Form einer Ware jedoch (auch) als Geschmacksmuster schutzfähig sein.

Sowohl der Marken- als auch der Geschmacksmusterschutz sind sogenannte registrierbare Rechte, die dazu beitragen können, das geistige Eigentum eines Unternehmens zu sichern. Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede zwischen beiden Schutzrechten: Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, den Verbrauchern zu ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine wesentliche Voraussetzung für ihre Eintragungsfähigkeit ist daher ihre Unterscheidungskraft. Dies gilt nicht nur für “klassische” Marken, die aus Buchstaben oder Bildelementen bestehen, sondern auch für Marken, die aus einer bestimmten Form oder Verpackung einer Ware bestehen. Solche Formen und Verpackungen sind schutzfähig, wenn sie es den Kunden ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen mit einzelnen Unternehmen in Verbindung zu bringen. Geschmacksmuster müssen dagegen nicht unterscheidungskräftig, sondern neu sein und eine bestimmte Eigenart aufweisen, d. h. sie dürfen nicht mit früheren Geschmacksmustern identisch sein und einen anderen Gesamteindruck erwecken als Geschmacksmuster, die der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht wurden.

Diese unterschiedlichen Anforderungen an die Schutzfähigkeit der Marke und des Geschmacksmusters liegen im Rechtschutzziel begründet. Während die Marke u.a. dazu dient, für Kunden die Zuordnung der Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem Unternehmen zu ermöglichen, liegt der Fokus beim Geschmacksmuster in erster Linie auf dem Schutz der unternehmerischen Investition für die Entwicklung einer neuen Form. Beide Schutzrechte unterscheiden sich auch in den unterschiedlichen Schutzfristen. Während Marken für 10 Jahre eingetragen werden und unbegrenzt verlängert werden können, können Geschmacksmuster für 5 Jahre eingetragen werden, die bis zu maximal 25 Jahren verlängert werden. Trotz des zeitlich begrenzten Schutzes bietet das Geschmacksmusterrecht jedoch mehrere Vorteile gegenüber dreidimensionalen Marken. Erstens kann es schwierig sein, eine dreidimensionale Marke eintragen zu lassen. Im Gegensatz dazu ist das Eintragungsverfahren für Geschmacksmusterrechte relativ schnell.

Daher eignen sich Geschmacksmuster besonders für den Schutz von Produktlinien, die sich zeitlich schnell ändern und einen begrenzten Lebenszyklus haben (z. B. Modeprodukte, die nur für die Dauer einer Saison hergestellt und vermarktet werden). Darüber hinaus bietet das EU-Recht auch Schutz für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die ein solches Geschmacksmuster in begrenztem Umfang (nur gegen Nachahmung) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt schützen, an dem es der Öffentlichkeit in der EU erstmals zugänglich gemacht wurde. Nicht eingetragene Marken sind dagegen in der Regel nur dann geschützt, wenn sie als bei den beteiligten Verkehrskreisen ausreichend bekannt sind, was im Allgemeinen eher die Ausnahme ist. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann sogar in ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht umgewandelt werden, wenn die Anmeldung innerhalb von 12 Monaten erfolgt, nachdem das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen wurde, der Öffentlichkeit in der EU erstmals zugänglich gemacht wurde.

Daher sind Geschmacksmuster für Unternehmen besonders nützlich, um zunächst den Erfolg des Produkts auf dem Markt zu bewerten, bevor sie entscheiden, ob sie eine Eintragung vornehmen wollen oder nicht. Marken und Geschmacksmuster erfüllen also unterschiedliche Bedürfnisse und werden auf der Grundlage unterschiedlicher Anforderungen erteilt. Wenn also die Eintragung einer dreidimensionalen Marke vom Amt abgelehnt wird, bedeutet dies nicht, dass die Form des Produkts nicht als Geschmacksmuster geschützt werden kann. Im Gegensatz zu Markenanmeldung wird bei der Anmeldung des Geschmacksmusters auch nicht vom Amt automatisch geprüft, ob das Geschmacksmuster neu ist oder Eigenart hat, sondern erst auf Antrag eines Dritten. Dadurch bietet ein Geschmacksmuster schnelleren Schutz; aber auch mehr rechtliche Unsicherheit, falls ein Mitbewerber das Geschmacksmuster angreift.

Im Fall des Lippenstifts von Guerlain war die Form des Produkts bereits seit 2008 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, was dazu beitrug, Wettbewerber daran zu hindern, das einzigartige Design nachzuahmen. In dem Markenverfahren zehn Jahre später wurde die Anmeldung zuerst zurückgewiesen, am Ende jedoch wurde das Lippenstiftetui vom Gericht der Europäischen Union als unterscheidungskräftig angesehen und als Marke zugelassen.

Dies zeigt, dass der geschickte Einsatz von Geschmacksmuster- und Markenschutz dazu beitragen kann, die Investitionen eines Unternehmens in Produkte mit einem innovativen Erscheinungsbild zu schützen. Da beide Schutzformen kumulativ sind (die eine schließt die andere nicht aus), sollten bei Produkten mit einer besonders innovativen oder unterscheidungskräftigen Form, die sich für den Inhaber als wertvoller Vermögenswert erweisen könnte, immer beide Schutzrechte in Betracht gezogen werden.
Dott. ssa Mag. Valeria Miozzo
Lippenstift 3D Marke Pendl Mair

Lippenstift als 3D-Marke?

Auch Formen können als Marken eingetragen werden. Guerlain konnte nun einen besonderen Lippenstift erfolgreich registrieren.
Dr. Rudolf Pendl
28.07.2021
LIPPENSTIFT IN FORM EINES KINDERWAGENS ODER SCHIFFRUMPFS KANN ALS 3D-MARKE GESCHÜTZT WERDEN

Wenn sich ein Lippenstift durch sein Design deutlich von anderen unterscheidet, kann auch dessen dreidimensionale Form als Marke geschützt werden. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Union entschied nun im Juli 2021, dass für die Form des Lippenstiftes des französischen Kosmetikunternehmen Guerlain Markenschutz möglich ist.

Eine grundsätzliche Voraussetzung für einen Markenschutz ist, dass die Marke Unterscheidungskraft hat. Dies ist die zentrale Funktion einer Marke und bedeutet, dass durch die Marke Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können und damit eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen für den Verbraucher ermöglicht wird. Die Lippenstifte von Guerlain haben eine besondere längliche, kegelförmige und zylindrische Form:
Da diese Form die Lippenstifte von Guerlain von Lippenstiften der Mitbewerber unterscheidet, beantragte das Unternehmen 2018 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Registrierung der dreidimensionalen Form als Marke. Zunächst verweigerte der Erstprüfer beim EUIPO den Markenschutz mangels Unterscheidungskraft.

Auch die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass die Marke nicht hinreichend von den Normen und Gebräuchen der Branche und somit von anderen gängigen Lippenstiftformen abweichen würde. Eine Klage von Guerlain gegen diese Entscheidung war vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union (Gericht) erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts reiche es zwar für einen Markenschutz nicht aus, dass die Form neu ist und sich durch ein hochwertiges Design und Schönheit auszeichne.

Die Form des Lippenstifts sei jedoch in der Lage, eine objektive und in den Augen der relevanten Verbraucher ungewöhnliche visuelle Wirkung hervorzurufen und das Produkt mit einem Unternehmen zu assoziieren. Durch die ungewöhnliche Form, die an einen Schiffsrumpf oder einen Kinderwagen erinnert, unterscheidet sich der Lippenstift von Guerlain deutlich von anderen, meist zylindrischen und quaderförmigen Lippenstiften. Zudem sei das Vorhandensein der kleinen ovalen geprägten Form am Ansatz des Lippenstifts ungewöhnlich und trage zum ungewöhnlichen Erscheinungsbild der angemeldeten Marke bei.

Auch der Umstand, dass der Lippenstift nicht aufrecht gestellt werden kann, verstärke den ungewöhnlichen visuellen Aspekt seiner Form. Das Gericht stellt daher meiner Ansicht nach zurecht fest, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft hat, weil sie sich erheblich von der Norm und den Gepflogenheiten der Lippenstiftbranche abweicht und sich von jeder anderen auf dem Markt vorhandenen Form unterscheidet. In der Praxis investieren Unternehmen auch in die Entwicklung solcher ungewöhnlichen Designs, damit sich ihre Produkte stärker von Konkurrenzprodukten abheben.

Für die Käufer von Lippenstiften ist diese ungewöhnliche Form sicher einprägsam und man wird diesen Lippenstift mit Guerlain in Verbindung bringen. Genau dieser Umstand erfüllt die Voraussetzung der Unterscheidungskraft für die Registrierung als dreidimensionale Marke. Solche besondere Produkterscheinungen können in manchen Fällen auch als Geschmacksmuster geschützt werden, wie sie im kommenden Beitrag von meiner Kollegin Dott.ssa Mag. Valeria Miozzo lesen können.
Dr. Rudolf Pendl
Haft für Markenrechtsverletzungen Pendl Mair

Haft für Markenverletzungen?

In der Regel sind Zivilgerichte mit Markenverletzungen befasst. Unter bestimmten Umständen ist aber auch ein Strafverfahren gegen einen Verletzer möglich.
Dr. Gerald Mair
14.07.2021
KANN MAN WEGEN EINER MARKENVERLETZUNG INS GEFÄNGNIS KOMMEN?

Das ist jedenfalls in Österreich nicht ausgeschlossen und nun in den Niederlanden tatsächlich eingetreten. Dort wurde für die illegale Verwendung von Autologos auf einer Online-Shopping-Plattform - die Namen und Logos bekannter Automarken wurden „ohne Genehmigung“ für Navigationssoftware auf „Marktplaats“ verwendet – vom zuständigen Bezirksgericht Oberyssel eine neunmonatigen Gefängnisstrafe ausgesprochen.

Üblicherweise wird bei Markenverletzungen der Zivilrechtsweg eingeschlagen. Bei vorsätzlichen Markenverletzungen kann es aber auch zum Strafprozess kommen. Im Gegensatz zu den Regeln in den Niederlanden handelt es sich in Österreich nicht um ein Offizialdelikt, sondern um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Das bedeutet, dass in den Niederlanden die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden muss, wenn sie von einem Markendelikt Kenntnis erlangt. In Österreich hingegen bedarf es der aktiven Verfolgung durch die geschädigte Partei. Nur auf Verlangen des Markeneigentümers wird ein Gericht tätig.

Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Wird innerhalb eines Betriebes eine Markenverletzung begangen, so ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens zu bestrafen, wenn er die von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nicht verhindert hat. Bedienstete oder Beauftragte, welchen wiederum die Handlungen im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sind nicht zu bestrafen, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnten, die Vornahme dieser Handlung abzulehnen.
Dr. Gerald Mair
Markenschutz Domainlöschung abgelehnt Pendl Mair

Kein "absoluter" Markenschutz: Domainlöschung abgelehnt

Domains Auch Domains können den Markenschutz verletzen. Die Absolute Company wollte Domains eines anderen Unternehmens löschen - und ist vor Gericht gescheitert.
Mag. Selina Novak, Mag. Sebastian Feurstein
30.06.2021
KEIN „ABSOLUTER“ MARKENSCHUTZ: BEKANNTE WORTBILDMARKE REICHT NICHT FÜR DOMAINLÖSCHUNG

Häufig werden Marken auch in Domains verwendet. Die Inhaberin der bekannten Vodka-Marke ABSOLUT wollte unter anderem die Domain „www.absolutpark.com“ eines anderen Unternehmens löschen - und ist vor Gericht gescheitert.

Die „The Absolut Company Aktiebolag“ (Absolut Company), bekannt für ihren ABSOLUT-Vodka, hat die Wortmarken ABSOLUT und ABSOLUT BAR unter anderem für die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ geschützt. Zusätzlich hat sie auch Rechte an mehreren bekannten Wortbildmarken (ein Beispiel siehe unten links). Das österreichische Unternehmen Shuttleberg GmbH & Co KG (Shuttleberg) hat die Wortbildmarke ABSOLUT PARK (siehe unten rechts) unter anderem ebenfalls für die Dienstleistungen „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“, somit für identische Dienstleistungen, geschützt.
Shuttleberg bot solche Dienstleistungen unter anderem auch unter der Domain www.absolutpark.com an. Diese Domain sowie www.shop.absolutpark.com/de/shop und www.absolutschool.at nutzte sie zusätzlich auch für den Vertrieb von Kleidungsstücken mit folgenden Aufdrucken:
Aus Sicht der Absolut Company ähnelte diese Verwendung ihrer Marke hinsichtlich Großschreibung, Fettdruck und Schriftart. Deshalb sah die Absolut Company einen Eingriff in ihre Markenrechte, wobei sie neben der dargestellten Verwendung auch die Verwendung in den Domains www.absolutpark.com, www.shop.absolutpark.com/de/shop und www.absolutschool.at gerichtlich verfolgte.

Ein Markeninhaber kann sich grundsätzlich nicht nur gegen die Verwendung von Marken auf Produkten selbst wehren, sondern unter bestimmten Umständen auch gegen jede andere kennzeichenrechtliche Verwendung. Dazu zählt auch die Verwendung als (Teil einer) Domain, vorausgesetzt, dass auf der unter der Domain betriebenen Webseite ähnliche Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr angeboten werden. In diesem Fall kann eine solche Verwendung der Domain untersagt werden. Ein Anspruch auf Löschung der Domain besteht jedoch seit einer Judikaturwende 2007 in der Regel nicht mehr, da eine Domain auch für zulässige Zwecke (etwa für unähnliche Waren und Dienstleistungen) verwendet werden kann.

Absolut Company hat unter anderem argumentiert, dass ihre Wortmarke ABSOLUT als „bekannte“ Marke im rechtlichen Sinne zu sehen ist. „Bekannte“ Marken haben einen Schutz, der über die Waren und Dienstleistungen, für die sie registriert sind, hinausgeht. Es reicht dabei aus, wenn das relevante Publikum die bekannte Marke mit dem fremden Zeichen verknüpft. Die Inhaberin einer solchen bekannten Marke kann die Benutzung ihres Zeichens unter anderem dann untersagen, wenn eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft („Aufmerksamkeitsausbeutung“) beim relevanten Publikum vorliegt (§ 10 Abs 2 MSchG). Das sei laut Absolut Company bei jeder Verwendung in der Domain „www.absolutpark.com“ der Fall, weshalb ein Eingriff in ihre bekannte Marke vorliegt und die Domain von Shuttleberg zu löschen ist.

Es wurde nun rechtskräftig festgestellt, dass die Marken von Absolut Company tatsächlich „bekannt“ im rechtlichen Sinne bei den relevanten Verkehrskreisen „jüngere Wintersportinteressenten, die zumindest gelegentlich Alkohol tränken“ sind und die Wortbildmarke sowie die graphische Ausgestaltung der Zeichen ABSOLUT SCHOOL und ABSOLUT SHOP von Shuttleberg als „Aufmerksamkeitsausbeutung“ in die Markenrechte von Absolut Company eingreifen und die bisherige Verwendung zu unterlassen ist.

Hinsichtlich der Domains hat der Oberste Gerichtshof aber die Entscheidung des Oberlandesgericht Wien bestätigt, wonach die Löschung der Domains nicht zu erfolgen hat.

Als Grund wurde genannt, dass ein Eingriff nur hinsichtlich der Wortbildmarken der Absolut Company vorliege. Laut dem Gericht könne die Verwendung des Begriffs „absolut“, nämlich ohne typographische und konzeptionelle Assoziation mit der VODKA-Marke der Klägerin, nicht gänzlich verboten werden. Die aufgetragene Unterlassung betrifft auch nur die graphische Ausgestaltung der Zeichen von Shuttleberg, jedoch nicht das Wort alleine. Da eine Domain aber nur ohne Bildelement verwendet werden kann, ist die Verwendung in der Domain nicht von der rechtskräftigen Unterlassung betroffen. Da ein Löschungsanspruch nicht weiter gehen kann als der bezughabende Unterlassungsanspruch, ist damit die Domain aber auch nicht zu löschen.

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Domainlöschung grundsätzlich zutreffend. Da die Bekanntheit nur bei einem bestimmten Publikum – und nicht allgemein – festgestellt wurde, hat das Zeichen „ABSOLUT“ auch nicht einen solchen Schutz, dass schlichtweg jede Verwendung in Alleinstellung untersagt werden kann. Klar ist aber auch, dass die bekannte Wortmarke „ABSOLUT“ zumindest ausreichen sollte, damit nicht nur die obige grafische Verwendung untersagt wird, sondern auch die Verwendung als Wortmarke für geschützte Waren und Dienstleistungen.

In diesem Zusammen ist zu beachten, dass vonseiten der Kläger in ihrem Rechtsmittel argumentiert wurde, dass die Formulierung des Unterlassungsbegehrens durch die vorherige Instanz falschverstanden wurde: es sei nicht nur eine Verwendung der graphischen Ausgestaltung wie oben dargelegt untersagt worden, sondern auch des Worts ABSOLUT mit Zusätzen wie 'PARK', 'SCHOOL','SHOP'. In diesem Fall wäre zumindest ein Unterlassungsbegehren für die konkreten Domains „absolutpark.com“, „absolutschool.at“, „facebook.com/AbsolutPark“ sowie „facebook.com/absolutschool“ möglicherweise doch zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt, da der Spruch in sich hinreichend klar ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass hier tatsächlich eine sprachliche Ungenauigkeit im Spruch der vorherigen Instanz dazu geführt hat, dass die möglicherweise zustehenden Unterlassungsansprüche der Absolut Company nicht wirksam zugesprochen wurden. Das bedeutet wiederum, dass bei zukünftigen vergleichbaren Fällen ein solcher Anspruch auf Untersagung der Verwendung einer Domain zumindest in einem gewissen Umfang doch bejaht werden könnte. Eine Löschung der Domain wird aber auch in diesen Fällen wohl nur ausnahmsweise möglich sein.
Mag. Selina Novak, Mag. Sebastian Feurstein
Impfstoffe Lizensierung Pendl Mair

Zwangs-(Patent-)lizenzierung für Impfstoffe und ihre Grenzen

Aufgrund von COVID werden Zwangslizenzen für Impfstoffe intensiv diskutiert. Unter anderem ist ein Thema, ob und wie weit solche Lizenzen den Zugang zu Impfstoffen verbessern würden.
Mag. Valeria Miozzo
16.06.2022
ZWANGS-(PATENT-)LIZENZIERUNG FÜR IMPFSTOFFE UND IHRE GRENZEN

Die COVID-19-Pandemie zeigt, dass Impfstoffe wie von Moderna Biotech oder AstraZeneca ungleichmäßig auf der Welt verteilt sind. Hier wird diskutiert, ob und inwieweit der Einsatz von Zwangs-(Patent-)Lizenzen die globale Verteilung von Impfstoffen verbessern kann.

Der Einsatz von Zwangslizenzen ist theoretisch möglich: Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), das von der Welthandelsorganisation (WTO) beaufsichtigt wird und für ihre Mitglieder verbindlich ist, wurde verabschiedet, um den Schutz geistiger Eigentumsrechte auf internationaler Ebene zu stärken. Es legt unter anderem fest, dass der Patentschutz für jede Erfindung auf allen Gebieten der Technik (also auch für Medikamente und Impfstoffe, die bisher in einigen Ländern nicht patentierbar waren) möglich sein soll. Gleichzeitig sieht das TRIPS-Abkommen im Falle von (unter anderem) nationalen Notfällen bestimmte Ausnahmen von Patentrechten vor, einschließlich Zwangslizenzen.

Unter konkretem Bezug auf gesundheitliche Notfälle kann die Regierung eines Landes unter einer Zwangslizenz die Produktion einer generischen Version eines patentierten Medikaments durch einen Dritten parallel zur Produktion und zum Verkauf des Originalmedikaments genehmigen, allerdings maximal nur für die Dauer des Notfalls. Der Patentinhaber hat im Gegenzug Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Zweck der Zwangslizenzierung ist es, die Menge des auf den Markt gebrachten Medikaments zu erhöhen und es als generische Version zu einem niedrigeren Preis als das Original zu vertreiben.

In Bezug auf COVID-19 gibt es jedoch Argumente, dass sich Zwangslizenzen als unwirksam erweisen könnten, um den Zugang zu Impfstoffen zu verbessern. Die aktuellen Impfstoffe sind sehr komplex, da sie auf neuen Technologien beruhen. Zu unterscheiden ist zwischen Patent (und die darin genannten und geschützten Ansprüche) und dem Impfstoff. Das muss sich nicht zwingend decken. Die Zulässigkeit, ein Patent benutzen zu dürfen, heißt nicht, dass der Impfstoff auch hergestellt werden kann.

Es ist also möglich, dass die Herstellungsverfahren, die verwendeten Inhaltsstoffe und die erforderlichen Instrumente nicht dem Patentschutz, sondern stattdessen dem Schutz als Geschäftsgeheimnisse unterliegen. Außerdem verfügen derzeit nicht alle Länder über die Herstellungskapazitäten und das Know-how, um das geschützte Verfahren zu replizieren und eigene Generika herzustellen. Da Zwangslizenzen nur Patente und nicht auch andere geistige Eigentumsrechte (wie Geschäftsgeheimnisse und Know-how) abdecken, wären ihre Auswirkungen auf den weltweiten Zugang zu Impfstoffen somit begrenzt.

Da Zwangslizenzen außerdem nur für die (begrenzte) Dauer des Ausnahmezustands erlaubt sind, kann der zeitliche und finanzielle Aufwand für die (Um-)Gestaltung der Produktionsanlagen zur Anpassung an die Herstellung der neuen Impfstoffe das ganze Vorhaben für Unternehmen, die eine Produktion der generischen Version des Medikaments in Erwägung ziehen würden, unattraktiv machen, da das Risiko besteht, dass die getätigten Investitionen nicht rechtzeitig amortisiert werden können. Dabei ist zu bedenken, dass auch bei solchen Zwangslizenzen der Impfstoffhersteller ein eigenes Zulassungsverfahren für den neu generierten Impfstoff durchgehen sowie auch allenfalls behördliche Bewilligungen in Bezug auf Produktionsanlagen einholen muss.

Generell könnten Zwangslizenzen daher aus theoretischer Sicht ein nützliches Instrument sein, um einen besseren Zugang zu Medikamenten, etwa zu COVID-Impfstoff, zu ermöglichen. In der Praxis muss der Einsatz von Zwangslizenzen jedoch von Fall zu Fall beurteilt werden, da ihre Wirksamkeit von mehreren Variablen abhängt, darunter das Vorhandensein von zusätzlichen geistigen Eigentumsrechten, das in die Entwicklung des Medikaments involviert ist, oder von angemessenen lokalen Produktionskapazitäten.
Mag. Valeria Miozzo

Urheberrechtlinie entfaltet Wirkung in Österreich

Die Copyright Richtlinie (EU) wäre bis heute von Österreich umzusetzen gewesen. Auch wenn das nicht geschehen ist, haben wir eine neue Rechtslage.
Mag. Sebastian Feurstein
07.06.2021
URHEBERRECHT NEU: EU-RECHT AB HEUTE DIREKT ANWENDBAR

Die vieldiskutierte Richtlinie (EU) 2019/790 betreffend das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt wäre bis heute von Österreich umzusetzen gewesen. Das ist nicht geschehen. Dennoch haben wir seit heute eine neue Rechtslage.

Mit der sogenannten „Copyright-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/790) soll das Urheberrecht in Teilen dem jetzigen Stand der Technik angepasst werden. Die Richtlinie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten und sollte in einer Übergangsphase von zwei Jahren von Österreich umgesetzt werden. Grund dafür ist, dass Richtlinien (im Gegensatz zu europäischen Verordnungen) nur einen Rahmen vorgeben, innerhalb diesem die Mitgliedsstaaten selbst festlegen müssen, ob sie nur die „Basisvariante“ oder die Richtline „strenger“ umsetzen wollen.

Im Fall der Copyright-Richtlinie hätte also eine Umsetzung bis zum 7. Juni 2021 erfolgen müssen. In Deutschland wurde etwa erst am 28. Mai 2021 die Urheberrechtsreform (rechtzeitig) im Bundestag beschlossen. In Österreich wurden hingegen bisher nur erste Arbeitsgruppenentwürfe veröffentlicht. Somit ist die Frist bis zum 7. Juni 2021 zur Umsetzung der Richtlinie ungenützt verstrichen.

In diesem Fall gilt nach europäischer Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Umsetzung hätte erfolgen müssen, die Richtlinie grundsätzlich direkt, also wie eine EU-Verordnung, soweit die Bestimmung unter anderem hinreichend klar und eindeutig ist. Das ist zumindest bei einzelnen Bestimmungen der Copyright-Richtlinie wohl der Fall. Sobald der österreichische Gesetzgeber ein Gesetz (bzw. eine Novelle) zur Umsetzung verabschiedet, wird diese – soweit unionskonform – die direkte Anwendung ersetzen.

Die Richtlinie stellt das österreichische Urheberrecht grundsätzlich nicht auf den Kopf und entspricht in manchen Punkten – wie etwa der Möglichkeit des Rechterückrufs bei unterlassener Nutzung durch einen Verlag – bereits lange geltender österreichischer Rechtslage. Neu sind aber etwa die Vorgaben betreffend Online-Plattformen, wonach Werknutzungen auf diesen Plattformen zum Zweck von Karikaturen oder Parodien nun grundsätzlich erlaubt sind; sowie die Informationspflichten hinsichtlich Unterlizenznehmer, welche dem ursprünglichen Lizenzgeber nun eingeräumt werden müssen.

Es bleibt jedenfalls spannend, wie weit vom Spielraum der Richtlinie Gebrauch gemacht wird und wie streng (oder weniger streng) der österreichische Gesetzgeber die Richtlinie umsetzt. Sobald ein konkreter Umsetzungsvorschlag in Form einer Regierungsvorlage vorliegt, werden wir an dieser Stelle wieder berichten.
Mag. Sebastian Feurstein
Markenverwendung Gütesiegel Pendl Mair

Markenverwendung: Aufpassen bei Gütesiegeln

Marken müssen ernsthaft verwendet werden, damit sie langfristig ihre Schutzfunktion nicht verlieren. Bei Einsatz von Gütesiegeln ist besondere Vorsicht geboten.
Dr. Gerald Mair
02.06.2021
MARKENVERWENDUNGSZWANG: INHABER VON GÜTESIEGELN MÜSSEN BESONDERS AUFPASSEN

Marken müssen ernsthaft verwendet werden, damit sie langfristig ihre Schutzfunktion nicht verlieren. Bei Einsatz von Gütesiegeln ist besondere Vorsicht geboten.

Das mit einer Registrierung einer Marke verbundene ausschließliche Nutzungsrecht des Markeninhabers sollte nur dann langfristig gewährleistet sein, solange das Zeichen nach Ablauf einer Markenschonfrist auch tatsächlich ernsthaft verwendet wird. Damit wollte der Gesetzgeber ein Blockieren eines Zeichens und damit ein unnötiges Verstopfen des Markenregisters verhindern.

Nach Ablauf der sogenannten Markenschonfrist von 5 Jahren kann der Markeninhaber im Konfliktfall aufgefordert werden, die ernsthafte Verwendung der Marke innerhalb der vergangenen 5 Jahre nachzuweisen. Dabei gilt nicht bereits jede Benützung der Marke als ernsthafte Verwendung zum Erhalt des Markenschutzes. Marken, die etwa nur zum Schein verwendet wurden, gelten nicht als ernsthaft verwendet. Die Grenzen zur ernsthaften Verwendung sind fließend und lassen sich im Einzelfall nicht immer leicht bestimmen.

Besondere Vorsicht ist beim Spezialfall geboten, dass ein Zeichen ausschließlich zur Verwendung als Gütezeichen angedacht ist und tatsächlich nur als solches verwendet werden soll. Der Einsatz derartiger Zeichen dient häufig lediglich als Garantievehikel für die Einhaltung einer bestimmten Eigenschaft bei Waren oder Dienstleistungen. Individualmarken sind Zeichen, die geeignet sind Waren und Dienstleistungen von einem Unternehmen von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die eigentliche Markenfunktion ist deshalb die sogenannte Unterscheidungsfunktion. Wird durch die Anbringung eines Gütesiegels aber nur eine bestimmte Eigenschaft gewährleistet und nicht ein Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegeben, wird das Zeichen nicht ernsthaft im Sinne des Markenschutzgesetzes verwendet.

In einer erst kürzlich erlassenen Entscheidung hat nun der Oberste Gerichtshof erstmals festgestellt, dass für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung einer Individualmarke es nicht ausreicht, dass sie über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wird und diese die Marke ihrerseits als Gütesiegel verwenden, um die von der Markeninhaberin kontrollierten Qualität der in ihren Waren verarbeiteten Produkte zu kennzeichnen (OGH vom 23.2.2021; 4 Ob 168/20i – GENUSS REGION PUR). Damit folgt der OGH auch der europäischen Rechtsprechung.

Wer aber nun die Entwicklung, Vermarktung sowie den Bestand eines Gütesiegels bzw. die Einhaltung der damit verknüpften Bedingungen absichern will, der sollte nicht den Schutz über die Individualmarke suchen, sondern kann etwa auf eine sogenannte Gewährleistungs- oder Kollektivmarke zurückgreifen. Allerdings sind auch dieser Schutzmöglichkeit bestimmte Grenzen gesetzt, die wir in einem weiteren Artikel behandeln werden.
Dr. Gerald Mair

EU: Chanel verliert gegen Huawei - mit unerwarteter Begründung

Das Gericht der Europäischen Union hat mit einer teilweise überraschenden Begründung Chanels Widerspruch gegen Huaweis Marke abgewiesen.
Mag. Sebastian Feurstein
19.05.2021
EU: CHANEL VERLIERT GEGEN HUAWEI – MIT UNERWARTETER BEGRÜNDUNG

In der markenrechtlichen Praxis ist oft die wichtigste Frage, wann zwei Zeichen überhaupt verwechselbar ähnlich sind. Das Gericht der Europäischen Union hat nun bei Bildzeichen eine überraschende Aussage getroffen, inwiefern eine Marke, wenn sie gedreht ist, zu einer anderen Marke ähnlich sein kann.

Huawei hat die Unionsmarke Nr. 017248642 (unten links) für verschiedene technische Geräte in Klasse 9 angemeldet. Chanel sah eine Ähnlichkeit unter anderem zu ihrer früheren französischen Marke Nr. 1 334 490 (unten rechts), die ebenfalls für verschiedene technische Geräte in Klasse 9 angemeldet ist.
Chanel hat Widerspruch gegen Huaweis Marke erhoben. Unabhängig von den unterschiedlichen Branchen der Unternehmen zählt bei einem Widerspruchsverfahren nur, für welche Waren und Dienstleistungen eine Marke registriert worden ist. Da diese Waren und Dienstleistungen in diesem Fall teilweise ident sind, war nur die Ähnlichkeit der Zeichen zu prüfen. 2019 kam das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz EUIPO) zum Schluss, dass die beiden Zeichen nicht ähnlich sind.

Das Gericht der europäischen Union hat das nun bestätigt: Es argumentiert dabei unter anderem, dass die unterschiedlichen Ausrichtungen der beiden Zeichen unterschiedliche Gesamteindrücke erzeugen.

Aus unserer Sicht ist dieses Argument kritisch zu betrachten: Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es darauf an, ob bei einer normalen Verwendung eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen besteht. Die betroffenen Waren (technische Geräte) werden in der Praxis natürlich auch gedreht, etwa wenn man die Verpackung irgendwo hinlegt. Die Ausrichtung der Registrierung wäre daher unserer Meinung nach in diesem Fall irrelevant für die Frage, ob die Marken ähnlich sind. Das entspricht auch der Spruchpraxis des EUIPOs. Ganz generell sollte eine Marke bei den meisten Waren einen Schutz für sämtliche Ausrichtungen haben. Ansonsten müsste für einen umfassenden Markenschutz eine Marke mehrmals, nämlich in verschiedenen Ausrichtungen, angemeldet werden.

Chanel kann nun gegen diese Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof Beschwerde erheben. Darüber hinaus hat Chanel unter Umständen auch wettbewerbsrechtliche Rechtsbehelfe, wenn Huawei tatsächlich vorhat, mit einem verwechselbar ähnlichen Zeichen in die Luxusbranche einzusteigen.
Mag. Sebastian Feurstein
Schluckimpfung Wein Name Pendl Mair

"Schluckimpfung" nicht als Weinname zugelassen

Der Wiener Wein mit dem Namen "Schluckimpfung" wurde von der Bundesweininspektion beschlagnahmt, da sein Name eine "gesundheitsbezogene Angabe" sei.
Dr. Rudolf Pendl
06.05.2021
“SCHLUCKIMPFUNG” NICHT ALS WEINNAME ZUGELASSEN: MARKETING-GIMMICKS MÜSSEN TROTZDEM GESETZESKONFORM SEIN

Der Wiener Wein mit dem Namen “Schluckimpfung” wurde von der Bundesweininspektion mit der Begründung beschlagnahmt, der Name stelle eine “gesundheitsbezogene Angabe” dar.

Im März 2021 brachte das Wiener Bio-Weingut Lenikus einen Weißwein mit dem Namen “Schluckimpfung” auf den Markt, um „die Moral zu stärken“ und das Jahr 2021 als das Jahr der weltweiten Impfung gegen COVID-19 zu feiern.

Anfang April 2021 beschlagnahmte das österreichische Bundeskellereiinspektion (BKI) den Wein “Schluckimpfung”: Laut BKI sei der Weinname vermutlich rechtswidrig, weil er eine “gesundheitsbezogene Angabe” enthält.

Eine “gesundheitsbezogene Angabe” ist jede Angabe, die suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel (oder einem seiner Bestandteile) und der Gesundheit besteht. Die europäische Rechtsprechung (vgl C-544/10 - Deutsches Weintor) hat klargestellt, dass sich der Ausdruck “gesundheitsbezogene Angabe” nicht nur auf Angaben bezieht, die eine mögliche Verbesserung der Gesundheit infolge des Verzehrs des Lebensmittels suggerieren können, sondern auch auf Angaben, die das Fehlen oder die Verringerung schädlicher gesundheitlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit einem solchen Verzehr nahelegen.

Dies ist insbesondere bei Produkten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent von Bedeutung: Für diese Getränke sieht die EU-Verordnung Nr. 1924/2006 nämlich vor, dass gesundheitsbezogene Angaben nicht zulässig sind. Das Ziel ist es, gesundheitsbezogene Angaben zu vermeiden, die den Konsum von alkoholischen Getränken fördern und die mit dem übermäßigen Konsum dieser Produkte verbundenen Risiken erhöhen könnten.

Die Frage ist nun, ob der Ausdruck “Schluckimpfung” als gesundheitsbezogene Angabe betrachtet wird oder nur als Phantasiename, der keine (möglicherweise negative) Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers impliziert. In der Zwischenzeit hat der Hersteller die Etiketten des Weins bereits auf “SchluckimpfungZENSURIERT” geändert; ein weiterer cleverer Marketing-Gag, der laut BKI akzeptiert wurde. Sicher ist, dass das Ziel des Winzers, den Menschen in dieser Zeit ein Lächeln ins Gesicht zu zaubern, trotz der kleinen behördlichen Auseinandersetzung gelungen ist.
Dr. Rudolf Pendl
Lego Geschmacksmuster

EU: LEGO-Geschmacksmuster möglicherweise schützbar

LEGO erzielt einen überraschenden Sieg in Bezug auf eines ihrer Bausteine.
Mag. Valeria Miozzo
23.04.2021
DESIGN PROTECTION OF A LEGO BRICK: ASSESSMENT OF VALIDITY MUST BE BASED ON ALL FEATURES OF APPEARANCE OF THE PRODUCT

Everybody knows LEGO. However, most do not know that LEGO has been fighting for their intellectual property protection for many years now. Recently, the Danish toy production company achieved a surprising victory at EU level before the General Court.

In 2019, the protectability of the following building block was refused by the EUIPO Board of Appeal:
The Third Board of Appeal of EUIPO declared the invalidity of the design of a specific LEGO brick on the ground that all features of appearance of the product (e.g. the rectangular shape of the brick or the cylindrical shape of the studs) were solely dictated by the technical function of the product (i.e., the capability of being assembled with and disassembled from the rest of the bricks of the set). This circumstance is sufficient ground for refusal of protection under EU design law.

However, the General Court annulled the decision: According to the Court, the Board of Appeal made several mistakes. Among others, they did not consider all features of appearance of the product. They did not take into account the smooth surface on either side of the brick which might not be aimed at the technical function and could instead represent a creative aspect. The Court emphasized that if at least one of the features of appearance of the product is not solely dictated by the technical function, the design cannot be declared invalid.

This is a (temporary) victory for LEGO. An appeal (based on legal grounds only) can still be brought before the Court of Justice of the European Union. We will have to see whether the brick shown above will be considered as creative enough by the Courts for LEGO to maintain the intellectual property protection for one of their building blocks.
Mag. Valeria Miozzo
Slogan Schutzmöglichkeit Marke Pendl Mair

EU: Schutzmöglichkeit von Slogans als Marken bestätigt

Kreative Wortphrasen oder Wortspiele können als Marken geeignet sein, wie ein aktueller Entscheid des europäischen Gerichtes zeigt.
Dr. Gerald Mair
02.04.2021
NEUE EU-ENTSCHEIDUNG: DIE SCHUTZMÖGLICHKEIT VON SLOGANS ALS MARKE WURDE WIEDER BESTÄTIGT

Nicht nur einzelne Wörter können als Marke geschützt werden. Auch Slogans können, wenn sie unterscheidungskräftig sind, als Marke eingetragen werden. Das ist in der Praxis jedoch nicht immer einfach. Eine neue Entscheidung des europäischen Gerichts zeigt, auf was es ankommt.

Die Anmelderin wollte die Marke „IT’S LIKE MILK BUT MADE FOR HUMANS“ für Milchprodukte registrieren. Das europäische Patentamt lehnte die Eintragung ab: Konsumenten würden in diesem Slogan nur einen Hinweis auf die gute Qualität der Milchprodukte verstehen. Deshalb wäre der Slogan als Marke nicht eintragungsfähig.

Von der Eintragung sind nämlich solche Zeichen ausgeschlossen, die vom Konsumenten nicht als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen und damit nicht als Marke erkennbar sind. Die Marke sei also nicht geeignet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Das europäische Gericht ließ die Registrierung nun zu: Der Slogan sei ungewöhnlich und löst einen Denkprozess beim Konsumenten aus, zumal man davon ausgeht, dass Milch auch für Menschen gemacht ist – warum sollte Milch nicht „made for humans“ sein? Durch die Verwendung des Worts „but“ würde der Slogan in Erinnerung bleiben und somit als Unterscheidungsmerkmal geeignet sein.Die Entscheidung zeigt und bestätigt, dass kreative Wortphrasen oder Wortspiele als Marke geeignet sein können, auch wenn sie auf den ersten Blick sehr einfach wirken.
Dr. Gerald Mair
Der Standard Markenschutz Pendl Mair

DER STANDARD: Markenschutz nun gewährt

Man könnte meinen, dass eine so bekannte Zeitung wie DER STANDARD in Österreich auch ohne eingetragene Marke ausreichend geschützt ist. Tatsächlich wurde diese Marke erst kürzlich eingetragen.
Mag. Sebastian Feurstein
12.02.2021
DER STANDARD: MARKENSCHUTZ AUCH OHNE NACHWEIS DER BEKANNTHEIT GEWÄHRT

Man könnte meinen, dass eine so bekannte Zeitung wie DER STANDARD in Österreich auch ohne eingetragene Marke ausreichend geschützt ist. Tatsächlich wurde die Marke DER STANDARD erst 2018 angemeldet und nun mehr als 2 Jahre später registriert.

Der Grund für die lange Verfahrensdauer: Aus Sicht des österreichischen Patentamts sowie des Oberlandesgerichts Wien ist das Zeichen „DER STANDARD“ ohne Unterscheidungskraft und somit nur dann eintragbar, wenn dessen Bekanntheit (Verkehrsgeltung) unter der österreichischen Bevölkerung (potentielle Konsumenten) nachgewiesen wird. Diesen Beweis hätte die Anmelderin erbringen müssen, was neben anderen rechtliche Nachteilen auch zu zusätzlichen Kosten geführt hätte.

Der Oberste Gerichtshof hat sich nun der Ansicht der Anmelderin angeschlossen: Für die relevanten Waren und Dienstleistungen im Medienbereich gibt es – etwa im Gegensatz zum technischen Bereich – keine allgemeingültigen Qualitätskriterien. Somit gibt es auch keinen einheitlichen „Standard“, den ein Medienunternehmen erfüllen könnte. Das Zeichen „DER STANDARD“ ist daher für die relevanten Waren und Dienstleistungen im Medienbereich als Marke tauglich und eintragungsfähig. Ein Nachweis der Bekanntheit (Verkehrsgeltung) ist nicht notwendig.

Warum aber wurde eine so bekannte Marke wie DER STANDARD jetzt erst angemeldet? Über die genauen Gründe kann man nur spekulieren. Auffallend ist jedoch, dass neben dem klassischen Zeitungsgeschäft auch einige Dienstleistungen im digitalen Bereich angemeldet wurden. Auch für diese neueren Geschäftsbereiche konnte mithilfe der Markenanmeldung ein gesicherter und öffentlich-wirksamer Schutz geschaffen werden.
Mag. Sebastian Feurstein
Ritter Sport Formmarke Pendl Mair

Ritter Sport Formmarke bleibt geschützt

Ende des deutschen Schokoladenkriegs: Ritter Sport behält das exklusive Recht, seine populären quadratischen Schokoladetafeln zu produzieren.
Mag. Sebastian Feurstein
07.08.2020
Ende des deutschen Schokoladenkriegs - Ritter Sport behält das exklusive Recht, seine populären quadratischen Schokoladetafeln zu produzieren.

Am 23. Juli 2020 beendete der deutsche Bundesgerichtshof den langen Rechtsstreit zwischen den Schokoladenherstellern Ritter und Milka mit der Feststellung, dass die populäre quadratische Verpackung der Ritter Sport-Schokolade als dreidimensionale Formmarke geschützt bleibt.

Ritter-Schokoladentafeln werden seit 1932 in ihrer quadratischen Form vermarktet. Damals beschloss Clara Ritter, eine Tafelschokolade herzustellen, die in jede Jackentasche passt. Jeweils in den Jahren 1996 und 2001 ließ Ritter die zwei dreidimensionalen Formmarken für die quadratische Verpackung der Schokoladentafeln "Ritter Sport" und "Ritter Sport Mini" eintragen. Laut Milka stellt die quadratische Form jedoch eine der Grundformen von Schokoladentafeln dar und sollte als solche nicht monopolisiert werden.

Obwohl Milkas Anträgen auf Löschung der beiden Marken im Jahr 2016 vom Bundespatentgericht stattgegeben wurde, wurden die Entscheidungen anschließend aufgehoben und schließlich durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (I ZB 42/19 und I ZB 43/19) bestätigt, in welcher dieser die Anträge von Milka als unbegründet zurückwies.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Zeichen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG mit der Begründung von der Eintragung auszuschließen sind, dass das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Die typische Funktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher anzuzeigen, welches Unternehmen eine bestimmte Ware oder Dienstleistung vermarktet, und damit auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen und sie von anderen Herstellern zu unterscheiden. Im Falle von Formmarken könnte der Verbraucher jedoch veranlasst werden, das Produkt eher wegen seiner ästhetischen Merkmale als wegen seiner Unterscheidungsfunktion zu kaufen. Die Regel zielt darauf ab, die Eintragung solcher Zeichen zu vermeiden, bei denen die ästhetischen Merkmale des Produkts so beschaffen sind, dass sie einen ausschließlichen Einfluss auf die Wahl des Verbrauchers ausüben, da in diesem Fall die Marke ihre Unterscheidungsfunktion verlieren würde. Ziel des Gesetzgebers ist es daher, die Unternehmen zu ermutigen, diese Zeichen durch andere gewerbliche Schutzinstrumente zu schützen, die besser geeignet sind, die äußere Erscheinung eines Produktes zu schützen, wie z.B. das Geschmacksmusterrecht.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof argumentiert, dass keine Beweise für die Schlussfolgerung vorgelegt wurden, dass die quadratische Verpackung den Schokoriegeln einen wesentlichen Wert verleiht. Tatsächlich sei nicht nachgewiesen worden, dass die Verpackung die Kriterien erfülle, auf denen diese Beurteilung im Allgemeinen beruht, wie etwa ein besonderer künstlerischer Wert oder ein erheblicher Preisunterschied im Vergleich zu ähnlichen Produkten.

Vor diesem Hintergrund bestätigte der Gerichtshof, dass das dreidimensionale Zeichen, das die quadratische Verpackung von Ritter darstellt, geeignet ist, auf die Herkunft der Schokolade hinzuweisen, und daher als dreidimensionale Marke eingetragen bleiben kann.
Mag. Sebastian Feurstein
Sponsoring Covid Pendl Mair

Sponsoring in den Zeiten von COVID

Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen und faktischen Einschränkungen ist in vielen Bereichen ein geordnetes Wirtschaftsleben nicht möglich. Viele Veranstaltungen können nicht in der geplanten Art und Weise durchgeführt werden.
Mag. Sebastian Feurstein
04.05.2020
SPONSORING in Zeiten von COVID 19

Ein Fußballclub wird gesponsert, der darf aber per COVID-Sonder-Verordnung nicht mehr spielen. Muss der Sponsor weiterzahlen? Bekommt er bereits überwiesene Beträge zurück, und wenn ja, welche Beträge? Ein Sponsor unterstützt z.B. ein bestimmtes Event mit einer Zahlung. Das Event darf in der gewünschten Form nicht durchgeführt werden. Wer trägt das Risiko? Wie sind solche Fälle nun einzuschätzen? Welche Kriterien sind hier zu beachten? Es gibt zahlreiche vergleichbare Fälle, bei denen Rechtsunsicherheit besteht. Hier werden nun typische Fälle etwas näher erläutert.


Was versteht man unter einem Sponsoringvertrag:
Unter einem Sponsoringvertrag versteht man grundsätzlich einen Vertrag, bei dem eine Person Geld dafür zahlt, dass der Empfänger (z.B. ein Unternehmer, Verein) Werbung für den Sponsor macht oder ermöglicht. Zusätzlich können noch weitergehende Rechte zugunsten des Sponsors eingeräumt werden, etwa an Bildern von Vereinsmitgliedern oder besondere Privilegien bei Veranstaltungen.Grundsätzlich schuldet bei einem Sponsoringvertrag die eine Partei eine Geldleistung und die andere Partei eine Werbeleistung oder die Möglichkeit, Werbung machen zu können.Es handelt sich dabei um einen sogenannten atypischen Vertrag, der im Gegensatz etwa zum Kauf- oder Werkvertrag nicht eigens gesetzlich geregelt ist. Man muss daher bei jedem einzelnen Vertrag zuerst klären, welche vorhandenen gesetzlichen Regelungen sinngemäß auf den Vertrag anzuwenden sind.

Was ist, wenn die Werbemöglichkeit nicht oder nur eingeschränkt besteht?
Was ist aber nun, wenn der Veranstalter eine Veranstaltung aufgrund von COVID 19 nicht durchführen darf, nur teilweise durchführen kann oder nicht durchführen will, weil nicht genügend Besucher erwartet werden und dadurch keine Werbemöglichkeit für den Sponsor besteht. Was gilt in den Fällen, in denen für einen gewissen Zeitraum keine Veranstaltungen und damit keine Werbung möglich ist, d.h. nur ein Teil des Sponsorings betroffen ist. Besteht hier ein Rücktrittsrecht oder muss ein (Teil-)Betrag gezahlt werden und wenn ja in welcher Höhe?In all diesen Fällen, bei denen Leistungen nicht erbracht werden oder erbracht werden können, handelt es sich um so genannte Leistungsstörungen. Diese können grob in verschuldete und unverschuldete Leistungsstörungen unterteilt werden, wobei man bei Vorliegen von „höherer Gewalt“ grundsätzlich von einer unverschuldeten Leistungsstörung ausgeht.Unter höherer Gewalt versteht man ein von außen einwirkendes Ereignis, das nicht einmal durch die äußerste zumutbare Sorgfalt verhindert werden kann und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Der österreichische Oberste Gerichtshof („OGH“) hat bereits bei SARS gesagt, dass es sich hierbei um „höhere Gewalt“ handelt.Um zu wissen, was überhaupt die geschuldete Leistung war, welche Leistungen nicht erbracht wurden und wie man als Vertragspartner auf nicht erbrachte Leistungen reagieren kann, ist zu prüfen, welche Verpflichtungen konkret vereinbart wurden. Bei genau ausformulierten Verträgen, in denen die Leistungen genau definiert wurden und bei denen ein entgeltlicher Betrag jeweils einer Werbeleistung gegenübergestellt wurden, ist das in der Regel leicht zu beantworten. Bei Pauschalbetrag-Sponsoring, bei mündlichen Vereinbarungen oder bei Verträgen, die sich nur aus den tatsächlichen Handlungen ableiten lassen, ist die Sache nicht so klar und bedarf einer näheren Untersuchung.

Welche Leistung wurde vereinbart?
Sponsoringverträge werden in verschiedener Form abgeschlossen werden. Dabei orientiert man sich an den jeweiligen Interessen der Parteien.So ist etwa eine Jahrespauschale gegen einzelne Werbemaßnahmen möglich (z.B. Plakatwerbung; Transparent-Werbung; Fernsehwerbung bei Übertragungen im Lokalen Fernsehen; Werbung auf Einladungslisten)Denkbar ist auch eine monatliche Zahlung in unterschiedlicher Höhe, je nachdem, welche konkrete Werbemaßnahmen umgesetzt werden oder geplant sind.Schließlich kommt es auch regelmäßig vor, dass eventbezogen eine einmalige Zahlung für eine oder mehrere Werbemaßnahmen vereinbart wird.In bestimmten Fällen werden auch bestimmte Erwartungshaltungen, z.B. eine bestimmte Anzahl an Besuchern in einem Vertrag festgelegt. Dabei kann die zu zahlende Summe von der Anzahl der erreichten Personen abhängig gemacht werden.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Vertragsbestandteile relevant?
In der Regel werden bestimmte Vertragsbestandteile ausdrücklich in mündlicher oder schriftlicher Form vereinbart. In manchen Fällen spielen aber auch unausgesprochene Elemente eine wesentliche Rolle. So treffen den Vertragspartner bestimmte „Schutz- und Sorgfaltspflichten“, etwa eine sogenannte Warnpflicht, wonach eine Partei ihren Vertragspartner darauf hinweisen muss, wenn aufgrund geänderter Umstände absehbar ist, dass eine Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht werden kann.Ein weiterer, oft unausgesprochener, Aspekt ist die Annahme für den jeweiligen Vertrag typischer Umstände, von deren Vorliegen beide Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen. Wird etwa ein Hotel im Ausland im Voraus gebucht, gehen beide Vertragspartner davon aus, dass zum reservierten Zeitpunkt eine Einreise in das betreffende Land für die buchende Person auch möglich ist. Es handelt sich dabei um die sogenannte Geschäftsgrundlage und die ungeschriebene Bedingung, dass eben diese zum Zeitpunkt der Geschäftsgrundlage vorliegenden Bedingungen weiter anhalten werden.Sollte diese Geschäftsgrundlage nun wegfallen oder sich (gravierend) ändern, kann in manchen Fällen eine Vertragspartei unter Hinweis darauf vom Vertrag zurücktreten. Dafür ist es notwendig, dass diese Änderung der jeweiligen Vertragspartei nicht zuzurechnen ist und dass diese neue Situation nicht vorhersehbar war.Da eine solche Geschäftsgrundlage in der Regel jedoch nicht ausdrücklich vereinbart wird, kann es strittig sein, welche konkreten Umstände tatsächlich darunter fallen und wie weit sich diese Umstände tatsächlich ändern müssen. Die Gerichte haben sich dazu bisher eher zurückhaltend geäußert und lassen eine Berufung auf den sogenannten „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ nur selten zu.Beim Sponsoringvertrag wird der Sponsor in der Regel das Hauptziel haben, mit der finanzierten Werbung eine möglichst große Reichweite zu erzielen. Sollte aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen einer Einschränkung bei der Durchführung der Veranstaltung – nur ein deutlich geringeres Werbepublikum erreicht werden können, könnte der Sponsor theoretisch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentieren. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage könnte etwa dann vorliegen, wenn das zu sponsernde „Event“ Teil einer großen Veranstaltung ist, z.B. wenn der ganzjährige Würstelstand am Standort eines Festivalgeländes für die Zeit des Festivals eine Werbefläche am Würstelstand anbietet. Wenn das Festival nicht stattfindet, könnte der Würstelstand zwar die Werbeleistung erbringen, aber die Erwartungshaltung der beiden Parteien war bei Vertragsabschluss eine andere. Hier ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich.

Wer trägt das Risiko?
Kann nun eine Veranstaltung nicht wie geplant durchgeführt werden oder entspricht die Leistung oder das Umfeld nicht den Erwartungshaltungen, kann grundsätzlich zwischen den Parteien immer eine einvernehmliche Einigung gesucht und erzielt werden. Falls keine Lösung gefunden wird und nichts Abweichendes vereinbart worden ist, gilt Folgendes:Wenn eine oder mehrere Veranstaltungen wegen äußerer Faktoren (wie eine Pandemie) behördlich verboten werden, dann liegt ein von den Parteien nicht beeinflussbarer und außergewöhnlicher Umstand vor und somit ein Fall der höheren Gewalt. Dadurch wird die Leistungserbringung – nämlich die Durchführung der Werbung während der Veranstaltung – für den Veranstalter unmöglich.Soweit bereits konkret Sponsorengelder in Bezug auf die abgesagte Veranstaltung gezahlt worden sind, müssen diese zurückerstattet werden. Der Veranstalter trägt also das Risiko.Sollte jedoch eine (Jahres-) Pauschale für mehrere Events/Veranstaltungen ohne konkrete Widmung auf eine bestimmte Werbemaßnahme gezahlt worden sein, wird der Sponsor grundsätzlich keine Rückzahlung fordern können. Hier trifft mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich den Sponsor das Risiko. Soweit sich der Veranstalter durch das (wenngleich erzwungene) Unterlassen einzelner Werbemaßnahmen etwas erspart hat, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Einzelfall das so Ersparte vom Sponsor zurückgefordert werden.Denkbar ist auch, dass eine Veranstaltung (mittlerweile) wieder erlaubt ist, der Veranstalter jedoch aus wirtschaftlichen Gründen von deren Durchführung absieht. Wenn der Veranstalter aus diesen Gründen eine Veranstaltung absagt, wenn sie rechtlich erlaubt wäre, liegt im Gegensatz zu vorhin kein Fall der höheren Gewalt vor. Auch hier müssen die Sponsorengelder jedenfalls zurückgezahlt werden, wenn diese für die Werbung bei dieser konkreten Veranstaltung gezahlt worden sind. Daneben könnten sich auch Schadenersatzansprüche ergeben, wenn dem Sponsor durch die Nichtdurchführung der Veranstaltung ein über die gezahlten Sponsorengelder hinausgehender Schaden entsteht.Da keine höhere Gewalt vorliegt, gilt das auch für den Fall, dass eine Sponsorenpauschale für mehrere Veranstaltungen ohne konkrete Widmung vereinbart worden war und einzelne Veranstaltungen aus wirtschaftlichen Gründen abgesagt werden. Auch hier wird der Veranstalter in der Regel vertragsbrüchig, weshalb er wohl zumindest einen anteiligen Betrag an den Sponsor zurückzahlen muss.Sollte der Sponsor vom Vertrag zurücktreten wollen, weil die prognostizierten Umsätze zu gering sind, könnte er argumentieren, dass das vernünftigerweise erwartete Zielpublikum viel kleiner als geplant ist. Wenn man davon ausgeht, dass die erwartete Reichweite der Werbemaßnahmen ausdrücklich vereinbart wurde oder als Geschäftsgrundlage zu sehen ist, könnte deren Wegfall dazu führen, dass der Sponsor vom Vertrag zurücktreten kann und keine Gelder zahlen muss. Ansonsten ist der Sponsor weiterhin durch den Vertrag gebunden und muss bei der Durchführung der Veranstaltung auch bei eingeschränktem Publikum grundsätzlich seine vollen Sponsorengelder leisten.Ähnlich könnte auch bei dem Fall argumentiert werden, wenn der Sponsor eine Jahrespauschale für eine unbestimmte Anzahl von Veranstaltungen gezahlt hat, bei denen für ihn geworben werden soll. Auch hier kann die Voraussetzung, dass Veranstaltungen überhaupt durchgeführt werden dürfen, als Geschäftsgrundlage gesehen werden, weshalb der völlige Ausfall aller Veranstaltungen für den gesamten Zeitraum wohl zur Rückzahlung der Sponsorengelder führen wird. Sollten die Veranstaltungen jedoch etwa nur für die Hälfte der Vertragslaufzeit – also ein halbes Jahr – unmöglich werden, kann bereits argumentiert werden, dass sich hier ein gewöhnliches unternehmerisches Risiko verwirklicht hat, das der Sponsor durch Zahlung eines Pauschalbetrags akzeptiert hat.Sollte die Pauschalsumme unter anderem für bestimmte Events gewidmet worden sein, müsste bei Unterbleiben dieser Veranstaltungen ein anteiliger Betrag an den Sponsor zurückgezahlt werden. Ansonsten bleibt das Risiko beim Sponsor.


Einzelne Fälle in Kurzfassung:

Sponsoring einer Veranstaltung, die nicht durchgeführt werden darf:
-Veranstalter trägt Risiko bei konkret gewidmeten Sponsorengelder à Rückzahlung der Sponsorengelder.
-Sponsor trägt das Risiko für Ausfälle einzelner (einer) Veranstaltung(en) bei Pauschalzahlungen für mehrere Veranstaltungen, wenn diese nicht gewidmet wurden à grundsätzlich keine Rückzahlung von anteiligen Sponsorengeldern.

Sponsoring einer Veranstaltung, die nur eingeschränkt durchgeführt werden darf:
-Veranstalter und Sponsor tragen jeweils das wirtschaftliche Risiko für wirtschaftliche Nachteile aufgrund eingeschränkter Durchführung.

Sponsoring einer Veranstaltung, die durchgeführt werden darf, aber aufgrund der zu erwartenden Teilnahmerzahlen abgesagt wird:
-In der Regel verletzt der Veranstalter dadurch seine Vertragspflichten à Rückzahlung der Sponsorengelder sowie allfällige Schadenersatzzahlung.

Sponsoring einer Veranstaltung, die trotz schlechter Prognose hinsichtlich der Besucherzahlen trotzdem durchgeführt wird:
-Veranstalter erfüllt seine Vertragspflicht à keine (teilweise) Rückzahlung der Sponsorengelder, außer es wird der Wegfall der Geschäftsgrundlage bejaht.

Es wurde eine Pauschale für eine Saison oder für einen bestimmten Zeitraum gezahlt; die Werbemöglichkeit ist jedoch für eine bestimmte Zeit aufgrund von Verboten unterbrochen:
-Hier kommt es darauf an, ob die Pauschalsumme für bestimmte Events gewidmet wurden à in diesem Fall wäre ein anteiliger Betrag an den Sponsor zurückzuzahlen; ohne Widmung und ohne Garantien hinsichtlich der zu erreichenden Personen trägt das Risiko der Sponsor.
Mag. Sebastian Feurstein
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